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Reise um einen Tag vorverlegt: Hat der Reisende ein Rücktrittsrecht?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es ist ein die Reise objektiv erheblich beeinträchtigender Mangel, wenn eine Reise um einen ganzen Tag vorverlegt wird. Dies berechtigt den Reisenden zum Reiserücktritt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im August 2002 buchte der Kläger für sich und seine Familie eine einwöchige Reise in die Türkei. Der vom Veranstalter bestätigte Reiseantritt (Flug in die Türkei) sollte am 02.09.2002, 20.28 Uhr sein.

Am 29.08.2002 teilte der Reise­ver­an­stalter dem Kläger mit, dass die Reise bereits am 01.09.2002 um 21.30 Uhr beginnen sollte und bat um umgehende Rückbestätigung. Stattdessen stornierte der Kläger noch am Nachmittag des 29.08.2002 die Reise und verlangte den bezahlten Reisepreis zurück.

Da der Veranstalter dies abgelehnt hatte, kam der Fall vor das Amtgericht München.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die unerwartete Vorverlegung der Reise ein Reisemangel sei. Dem trat der Veranstalter entgegen: Die Reise sei von Ablauf und Inhalt genau wie gebucht durchgeführt worden, nur eben um einen Tag nach vorne verschoben. Im übrigen sähen die allgemeinen Reise­be­din­gungen vor, dass der Reisende Verschiebungen des Reiseantritts hinzunehmen habe.

Das Amtsgericht München entschied die Sache letztlich im Sinne des Klägers.

Die Vorverlegung um einen Tag sei nicht nur ein Mangel der Reise, sondern berühre die Vertrags­grundlagen; es handele sich um eine Veränderung einer wesentlichen Reiseleistung, die den Reisenden zum Rücktritt berechtige. Die allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen stünden dem nicht entgegen, da von diesen allenfalls eine geringfügige Verschiebung der Reisezeiten abgedeckt werde. Eine Vorverlegung um einen Tag sei dem Reisenden regelmäßig unzumutbar. Daher musste der Reise­ver­an­stalter den Reisepreis - 1.136,00 € -zurückzahlen.


AG München, 19.05.2003 - Az: 272 C 6400/03

ECLI:DE:AGMUENC:2003:0519.272C6400.03.0A

Nachfolgend: LG München I, 12.01.2004 - Az: 6 S 12501/03

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