Wird eine Reise unerwartet durch den Veranstalter vorverlegt, so ist die Vertragsgrundlage berührt und berechtigt den Reisenden zum kostenfreien Rücktritt, wobei bereits eine Vorverlegung um einen Tag nicht zumutbar ist.
LG München I, 12.01.2004 - Az: 6 S 12501/03
Vorgehend: AG München, 19.05.2003 - Az: 272 C 6400/03
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