Wird der Charterflug im Rahmen einer
Pauschalreise vorverlegt, so steht den Reisenden keine
Minderung des Reisepreises zu, da die Flugzeiten im Gegensatz zu einem Linienflug nicht im Vordergrund stehen.
Kurzfristige Änderungen zur Kapazitätsauslastung entsprechen dem Wesen des Charterfluges. Flugzeitänderungen sind daher erst dann als
Mangel zu sehen, wenn nicht nur der erste und letzte Reisetag betroffen sind. Innerhalb des ersten und letzten Reisetages sind Flugzeitänderungen ohne Verluste der Nachtruhe als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Klägern steht grundsätzlich kein Anspruch auf Minderung wegen der Vorverlegung des Rückfluges von 17:30 Uhr auf 5.10 Uhr zu. Bei dem streitgegenständlichen Flug handelt es sich um einen Charterflug im Rahmen einer von der Beklagten veranstalteten Pauschalreise. Anders als beim Linienflug stehen bei Charterflügen Flugzeiten nicht im Vordergrund. Vielmehr entspricht es dem Wesen des Charterflugverkehrs, dass auch kurzfristig Änderungen der Flugzeiten hingenommen werden können, um vorhandene Kapazitäten auszulasten.
Auch ist allgemein bekannt, dass Charterflüge üblicherweise in den so genannten Randzeiten erfolgen. Aus diesem Grund können sie auch wesentlich günstiger angeboten werden als Linienflüge (vgl. AG Bad Homburg, 30.11.2000 - Az:
2 C 3320/00 (18)). Als Reisemangel können Flugzeitänderungen erst dann angesehen werden, wenn nicht nur der erste und letzte Reisetag betroffen sind. Flugzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verluste der Nachtruhe sind als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen (vgl. AG Duisburg, 06.04.2005 - Az:
45 C 367/05).
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