Eine Änderung der Flugzeiten stellte im Rahmen einer
Pauschalreise dann keinen
Reisemangel dar, wenn der
Reiseveranstalter in den
allgemeinen Reisebedingungen ausdrücklich einen Änderungsvorbehalt aufgenommen hat und zudem auch in der
Reisebestätigung auf eine mögliche Änderung der Flugzeiten hingewiesen wurde.
An- und Abreisetag sind in erster Linie Reisetage und damit keine Erholungstage.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf
Minderung des Reisepreises gem.
§ 651 d Abs. 1 BGB nicht zu.
Die Verlegung der in der Reisebestätigung vorgesehenen Abflugzeit von 6.25 Uhr auf 16.50 Uhr stellt keinen Reisemangel dar. Denn die Beklagte weist auf Seite 2 der Reisebestätigung unter anderem darauf hin, dass sich diese Flugzeiten noch ändern können.
Darüber hinaus enthalten auch die in dem der Buchung zugrunde liegende Reisekatalog abgedruckten allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten insoweit ausdrücklich einen Änderungsvorbehalt.
So heisst es darin:
„Aufgrund verschiedener Einflüsse kann es auch kurzfristig zu Änderungen in der Streckenführung, Flugzeiten und Fluggesellschaften sowie zu Umsteigeverbindungen kommen.“
Einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vermag das Gericht in dieser Klausel nicht zu erblicken, zumal für jeden durchschnittlichen
Reisenden erkennbar und nachvollziehbar ist, dass sich die, oft lange im Voraus angegebenen Flugzeiten, naturgemäß aufgrund verschiedenster Einflüsse kurzfristig noch ändern können.
Gründe, die die erfolgte Flugverlegung für den Kläger und seine Ehefrau als unzumutbar erscheinen lassen, sind für das Gericht nicht ersichtlich.
Insbesondere genügt insoweit nicht der Umstand, dass der Kläger durch die geänderte Abflugzeit einen ganzen Urlaubstag verloren hat. Auch insoweit weist die Beklagte in ihrem Katalog bereits daraufhin, dass An- und Abreisetag in erster Linie Reisetage und damit keine Erholungstage sind. Auch dies ist dem durchschnittlichen Reisenden im Übrigen bekannt.
Schließlich vermag auch der Ausfall des Abendessens im Hotel einen Reisemangel nicht zu begründen. Denn stattdessen ist die Verpflegung des Klägers und seiner Ehefrau im Flugzeug erfolgt. Das diese, nach Auffassung des Klägers, der Abendmahlzeit in dem gebuchten Hotel nicht vergleichbar war, stellt allenfalls eine subjektive Wertung dar und vermag gleichfalls einen Reisemangel nicht zu begründen. Ein solcher wäre nur bei einem völligen Ausfall der Verpflegungsleistung an diesem Tag in Betracht gekommen.