Im zu entscheidenden Fall hatten die
Reisenden eine Kurzreise mit sieben Übernachtungen sowie zusätzlich einem Tauchpaket mit zehn Tauchgängen gebucht.
Die Vorverlegung der Rückflugzeit um 11 Stunden war daher eindeutig ein
Mangel der vertraglich vereinbarten Reiseleistung. Durch die Vorverlegung können Tauchgänge an einem Reisetag ausfallen, da in den letzten 24 Stunden vor dem Abflug kein Tauchgang mehr durchgeführt werden darf.
Darüber hinaus wird dem Reisenden durch die Vorverlegung des Rückfluges um 11 Stunden ein ganzer Reisetag genommen.
Daher bestand ein Anspruch auf
Minderung des Reisepreises.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht ein Minderungsanspruch nach §§
651 d,
651 c BGB in Höhe von EUR 344,00 zu.
Dieser setzt sich zusammen aus der Reisepreisminderung für einen Tag von EUR 147,00 x zwei Personen sowie zwei ausgefallenen Tauchgängen in Höhe von jeweils EUR 25,00.
Der Kläger ist nach dem Vertrag berechtigt, sowohl für sich als auch seine mitreisende Lebensgefährtin Minderungsansprüche geltend zu machen.
Reisender im Sinn des § 651 a ist mangels besonderer Erklärung der Buchende auch für Mitreisende, die erkennbar Familienangehörige und Lebensgefährten sind.
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