Wird der Rückflug einer siebentägigen Reise von 15.00 auf 5.00 Uhr verlegt und gleichzeitig der Ankunftflughafen von München in Nürnberg geändert, so kann eine Minderung über einen Reisetagespreis angesetzt werden.
Auch im Zeitalter des Massentourismus ist eine solche Verschiebung der Flugzeit nicht entschädigungslos hinzunehmen.
Die Rechtsansicht der Beklagten, die Kläger müssten, sei es auf Grund der im Massentourismus als üblich gehandhabten oder in den Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen der Beklagten als entschädigungsfrei abbedungenen Flugzeitverschiebungen diese zeitlichen Änderungen ersatzlos hinnehmen, ist nicht zutreffend.
Sofern die Beklagte in ihren ARB eine solche Klausel verankert haben sollte - dem Gericht sind die ARB nicht vorgelegt worden -, wäre diese Klausel gemäß § 9 AGBG unwirksam, so dass es auf eine Beweisaufnahme über die Behauptung der Beklagten, ihre ARB seien bei Buchung in den Reisevertrag einbezogen worden, nicht ankam.
Auch im Zeitalter des Massentourismus ist eine solche Verschiebung der Flugzeit nicht entschädigungslos hinzunehmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die von den Klägern für die Zeit vom 21.5. bis 28.5.2001 nach X bei der Beklagten gebuchten und von dieser veranstalteten Pauschalreise war teilweise mangelhaft. Der Mangel bestand darin, dass am 28.5.2001, dem letzten Urlaubstag, auf Grund des durch die Beklagte vorverlegten Starttermins für den Rückflug (von 15.00 Uhr auf 5.00 Uhr) der Zeitpunkt für die Abholung der Kläger auf Grund dieser Flugplanänderung bereits um 1.00 Uhr nachts festgelegt wurde für den Flughafen-Transfer. Damit war für die Kläger faktisch der letzte Urlaubstag völlig verloren.Die Rechtsansicht der Beklagten, die Kläger müssten, sei es auf Grund der im Massentourismus als üblich gehandhabten oder in den Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen der Beklagten als entschädigungsfrei abbedungenen Flugzeitverschiebungen diese zeitlichen Änderungen ersatzlos hinnehmen, ist nicht zutreffend.
Sofern die Beklagte in ihren ARB eine solche Klausel verankert haben sollte - dem Gericht sind die ARB nicht vorgelegt worden -, wäre diese Klausel gemäß § 9 AGBG unwirksam, so dass es auf eine Beweisaufnahme über die Behauptung der Beklagten, ihre ARB seien bei Buchung in den Reisevertrag einbezogen worden, nicht ankam.
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