Verlängert sich die Reisezeit um 6 1/2 Stunden, weil es zu einer Veränderung des Ankunftsflughafens gekommen ist, die einen Bahntransfer notwendig gemacht hat, so berechtigt dies zu einer
Minderung des Reisepreises, die pro Stunde verlängerter Reisezeit 7,5% des Reisetagespreises beträgt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die
Abänderung des Rückflugs stellte eine erhebliche Änderung wesentlicher Eigenschaften der Rückreise dar - schon weil im zu entscheidenden Fall auch der Ankunftsflughafen abgeändert wurde.
Dass der
Reisende dem zugestimmt hatte, führt nicht zu einer Gleichwertigkeit der vereinbarten Reisen: Selbst wenn der Reisende so auch für die Hinreise über einen Fly& Rail-Gutschein verfügte und so auch bei Hinreise kostenlos zum Flughafen vor Ort anreisen konnte, macht dies die Rückreise weder kürzer noch weniger beschwerlich. Von außen betrachtet wird dem Reisenden so nur die Notwendigkeit genommen, u.U. nach Rückreise nochmal beim Flughafen vor Ort vorbei zu fahren, um dort sein Auto abzuholen, und trägt der Gutschein für die Hinreise nur dazu bei, die Beschwerlichkeit der Rückreise nicht noch weiter zu erhöhen. Dass der Reisende die Rückfahrt vom falschen Flughafen zum richtigen Flughafen ersetzt bekommt, ist reiserechtlich eine Selbstverständlichkeit.
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