Im vorliegenden Fall hatte der
Reiseveranstalter eine gebuchte
Pauschalreise verschoben. Alternativ wurden eine kürzere sowie eine längere Reise zu anderen Reisedaten angeboten.
Die Reisenden traten in der Folge von der gebuchten Reise zurück, da keine weiteren Urlaubsansprüche gegenüber dem
Arbeitgeber bestanden, die eine Verlängerung auch nur um einen Tag ermöglicht hätte. Die verkürzte Reisedauer hielten die Reisenden für unzumutbar.
Der Veranstalter zahlte den Reisepreis zurück, lehnte eine von den Reisenden geforderte Entschädigungszahlung aber ab.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 651n Abs. 2 BGB kann der Reisende wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
1. § 651n BGB ist anwendbar.
a) Zwischen den Parteien bestand ein Pauschalreisevertrag im Sinne von
§ 651a BGB. Der entsprechende Vertragsschluss steht außer Streit.
b) Nichts anderes folgt aus dem von der Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2019 noch vor Reisebeginn erklärten Rücktritt von dem Vertrag.
aa) Allerdings führt ein Rücktritt, der den Pauschalreisevertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis überführt, dazu, dass der Reiseveranstalter die versprochene Reiseleistung nicht mehr zu erbringen braucht, weswegen es an der Grundlage für eine Haftung nach § 651n Abs. 2 BGB fehlt. So bestimmt denn auch § 651n Abs. 1 BGB, dass der Schadensersatzanspruch nur unbeschadet von
Minderung und Kündigung, nicht aber im Hinblick auf einen Vertragsrücktritt besteht.
Der von der Klägerin erklärte Rücktritt war auch wirksam. Dies folgt aus
§ 651g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 3, Abs. 3 S. 1 BGB. Nach diesen Bestimmungen kann der Reisende von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann und ihm deshalb eine Vertragsänderung anbietet.
So lag es hier. Unstreitig konnte die Beklagte wegen des Ausfalls des vertraglich vorgesehenen Hinfluges ab dem Flughafen Düsseldorf am 14. November 2019 nur in veränderter Form erbringen. Die Änderung des Hinfluges betraf gleich mehrere wesentliche Eigenschaften der Pauschalreise, nämlich durch die Vorverlegung des Hinfluges sowohl den Reisezeitraum im Sinne von Art. 250 § 3 Nr. 1 lit. a) EGBGB als auch Ort, Tag und Zeit der Abreise im Sinne von Art. 250 § 3 Nr. 1 lit. d) EGBGB.
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