Es bestehen keinen rechtlichen Bedenken dagegegen, dass das Gericht in seine Würdigung bzgl. des Klägervortrags über
Reisemängel die vom Kläger vorgelegten Fotos einbezogen hat.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass vorgelegte Lichtbilder einen substanziierten Parteivortrag darstellen können.
Unerheblich ist, ob die Lichtbilder dabei als Beweismittel bezeichnet werden. Nicht alles was als Beweismittel bezeichnet wird, muss zwangsläufig einzig und allein im Rahmen einer Beweisaufnahme verwertet werden.
Alleine die Vorlage von Lichtbildern ist jedoch kein substanziierter Parteivortrag. Anknüpfungspunkt ist insoweit immer der schriftsätzliche Vortrag zu den einzelnen Mängeln.
Je nach Art des Mangels sind die Anforderungen an den entsprechenden schriftsätzlichen Vortrag höher oder niedriger.
Soweit sich ein Mangel nach seiner Eigenart aus dem schriftsätzlichen Vortrag in Verbindung mit aussagekräftigen Lichtbildern objektiv nachvollziehen lässt, ist dies für einen schlüssigen und substanziierten Sachvortrag ausreichend.
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