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Fluggastrechte und Rückbeförderung nach Pauschalreiseabbruch

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Wenn ein Luftfahrtunternehmen aufgrund eines Chartervertrags Rückflüge durchführt und diese Flüge verspätet ankommen, besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO, auch wenn die ursprüngliche Pauschalreise vorzeitig abgebrochen wurde.

Eine kostenlose Beförderung nach Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO liegt nicht vor, wenn die Rückbeförderung im Vertragsverhältnis zwischen Reiseveranstalter und Luftfahrtunternehmen entgeltlich erfolgt ist.

Die Fluggastrechteverordnung gilt auch dann, wenn eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges abgebrochen wurde, und die große Ankunftsverspätung in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens liegt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch.

Die zwei Zedenten buchten bei Aida Cruises eine Kreuzfahrt, die vom 3. bis 8. Januar 2022 stattfinden sollte. Im Reisepreis inbegriffen waren der Hinflug nach Lissabon und der Rückflug von Las Palmas (Gran Canaria) mit einem anderen Luftfahrtunternehmen.

Am 2. Januar 2022 teilte Aida Cruises den bereits an Bord befindlichen Zedenten in einem Kabinenbrief mit, das Schiff werde wegen einer Covid-19-Erkrankung zahlreicher Besatzungsmitglieder nicht auslaufen; die Passagiere würden am Folgetag von der Beklagten von Lissabon nach Frankfurt am Main zurückbefördert.

Die Beklagte führte die Rückflüge aufgrund eines Chartervertrags mit Aida Cruises aus. Aufgrund verspäteten Abfluges kamen die Reisenden in Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 24 Stunden an.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

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