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Business-Coaching oder Fernunterricht? Wann das FernUSG Online-Angebote erfasst

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 7 Minuten

Online-Coaching- und Mentoring-Angebote können dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterfallen, wenn ihr Schwerpunkt auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten liegt und nicht auf individueller Beratung. Fehlt dem Anbieter die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung, sind solche Verträge gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig - mit der Folge, dass bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzufordern sind und keine weiteren Vergütungsansprüche entstehen.

Ob sogenannte Business-Coaching- oder Mentoring-Angebote dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) unterfallen, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Maßgeblich ist stets eine Einzelfallbetrachtung anhand der Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG. Entscheidend ist dabei, ob der Schwerpunkt des konkreten Leistungsangebots auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten liegt oder ob individueller Beratungs- und Begleitungscharakter überwiegt.

Das FernUSG ist nicht auf Verbraucher beschränkt. Es findet uneingeschränkt auch auf Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies ist durch die Rechtsprechung des BGH mittlerweile geklärt (vgl. BGH, 12.06.2025 - Az: III ZR 109/24; BGH, 02.10.2025 - Az: III ZR 173/24). Coaching-Verträge mit unternehmerisch tätigen Personen oder Gesellschaften sind daher nicht von vornherein dem Schutzregime des FernUSG entzogen.

Zentrales Merkmal des Fernunterrichts im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG ist die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Diese Begriffe sind weit auszulegen. Im Gesetzgebungsverfahren bestand Einvernehmen, dass § 1 Abs. 1 FernUSG die Vermittlung „jeglicher“ Kenntnisse und Fähigkeiten - gleichgültig welchen Inhalts - erfasst (BT-Drucks. 7/4965, S. 7; vgl. BGH, 12.06.2025 - Az: III ZR 109/24; BGH, 02.10.2025 - Az: III ZR 173/24). Eine „Mindestqualität“ der vermittelten Inhalte ist nicht erforderlich. Anderenfalls würden gerade solche Fernunterrichtsverträge aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen, bei denen der Schutzzweck des Gesetzes besonders einschlägig ist.

Bei der Abgrenzung zwischen Wissensvermittlung und individueller Beratung kommt es auf das konkret angebotene Leistungsspektrum an. Indizien für einen Schwerpunkt auf der Wissensvermittlung sind etwa: die Bezeichnung des Angebots als „Ausbildung“ oder „Intensivtraining“, die modulare Gliederung der Inhalte in aufeinander aufbauende Lerneinheiten (sog. „Lessons“), die Einbeziehung von Arbeitsbüchern mit Aufgabenstellungen sowie die didaktische Vorgabe, die Inhalte „chronologisch“ zu durcharbeiten. Vorliegend waren zum Beispiel beide Angebote als „Ausbildung“ bzw. mit dem Ziel der Entwicklung zum „Vertriebsgenie“ bezeichnet und enthielten modular strukturierte Online-Schulungsprogramme mit Lerneinheiten zu konkreten Fachthemen, ergänzt durch Arbeitsbücher und wöchentliche Einzelgespräche zur Vertiefung und Nachbereitung der Lerninhalte.

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BGH, 15.01.2026 - Az: III ZR 80/25

ECLI:DE:BGH:2026:150126UIIIZR80.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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