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Ist Online Coaching doch kein Fernunterricht?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Ein Online Coaching stellt keinen Lehrgang oder ein Studium oder ähnliches und somit keinen Fernunterricht dar. Das FernUSG ist zudem auf Unternehmer nicht anwendbar.

Somit ist ein Coaching-Vertrag nicht aufgrund einer fehlenden Zulassung gem. §§ 7 Abs. 1 i.V.m. 12 FernUSG nichtig. Der Anwendungsbereich gem. § 1 Abs. 1 FernUSG ist bereits nicht eröffnet.

Hierzu führte das Gericht aus:

I. Das FernUSG ist im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Hierfür müsste es sich bei dem Coaching durch die Beklagte um Fernunterricht handeln, was vorliegend nicht der Fall ist.

„Fernunterricht“ im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind. Der Begriff „räumlich getrennt“ wird von der bisherigen Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt.

1. In einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.07.2023, (Az: 304 O 277/22) wird ausgeführt dass zwar die Teilnahme mittels einer Videokonferenz nicht als Fall einer räumlichen Trennung i.S.d. § 1 FernUSG anzusehen ist, da es auf den direkten Kontakt zwischen dem Lehrendem und dem Lernendem bei der Wissensvermittlung ankomme. Wenn man streng auf den Wortlaut abstellt bedeutet „räumlich getrennt“, dass sich die Vertragspartner während des Unterrichts nicht am selben Ort aufhalten. Nach dem Wortlaut wäre also auf die physische räumliche Trennung abzustellen.

Diese Ansicht wurde auch vom OLG Köln unterstützt, das in einer Entscheidung in einer Bußgeldsache von einer räumlichen Trennung ausging, wenn weniger als die Hälfte des Lehrstoffes im herkömmlichen Nah- oder Direktunterricht vermittelt wurde (OLG Köln, 24.11.2006 - Az: 81 SsOWi 71/06). Allerdings dürfte eine solch strenge Orientierung am Wortlaut in der heutigen digitalen Zeit als veraltet anzusehen sein. Das FernUSG trat am 1. Januar 1977 in Kraft. Zu dieser Zeit gab es weder Online Coaching noch digitalen Unterricht, sodass der Gesetzgeber solche Eventualitäten damals noch gar nicht berücksichtigen konnte. Lediglich auf die räumliche Trennung im physischen Sinne abzustellen würde dem heutigen digitalen Zeitalter also nicht gerecht werden. Die Frage der Synchronität ist in einigen anderen Urteilen so entschieden worden, dass es auf eine zeitliche Komponente ankommt, nicht auf die räumliche Distanz .Das bedeutet es müsste eine zeitliche Trennung zwischen dem vom Lehrenden „Unterrichteten“ und dem vom Lernenden „Gelernten“ geben. Zoom Calls gelten daher immer als synchron, soweit sie live stattfinden. Was vom Lehrenden gesagt wird, wird unmittelbar durch den Lernenden aufgenommen und verarbeitet. Eine zeitliche Trennung gibt es in solchen Konstellationen nicht.

2. Dies war hier der Fall. Alle Coachings der Beklagten fanden live statt. Solch eine synchrone Anwesenheit trägt dazu bei, dass alle Teilnehmer zu Wort kommen und sich austauschen können. Zwar konnten einige Seminare der Beklagten auf der Plattform nochmal zur Wiederholung abgespielt werden, was für eine zeitliche Trennung sprechen mag. Jedoch fanden die ursprünglichen Kurse in Echtzeit mit der Möglichkeit des gegenseitigen Austauschs statt. Die Tatsache, dass sich die Kunden die Aufzeichnung danach erneut ansehen konnten, beeinträchtigt die Synchronizität nicht. Eine zeitliche Trennung ist daher im vorliegenden Fall nicht gegeben, sodass die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 S.1 FernUSG vorliegt.

3. Für das Vorliegen eines Fernunterrichts müsste zudem gem. § 1 Abs. 1 S.2 FernUSG eine „Überwachung des Lernerfolgs“ gegeben sein.

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