Nimmt ein Gläubiger nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Luftfahrtunternehmens die Umbuchung eines bereits vor der Eröffnung gebuchten Flugs vor, bleibt der geänderte Beförderungsanspruch Insolvenzforderung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Am 16. August 2018 buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Ehefrau Flüge von Frankfurt am Main nach Windhuk in Namibia und von Windhuk zurück nach Frankfurt am Main zu einem Gesamtpreis von 1.799,96 €. Der Kläger bezahlte den Flugpreis vollständig. Die Flüge sollten im August 2019 stattfinden.
Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Am 4. März 2020 erfolgte unter derselben Buchungsnummer eine erneute Umbuchung durch den Kläger auf Flüge für sich und seine Ehefrau von Frankfurt am Main nach Varadero in Kuba am 6. März 2020 und von Varadero zurück nach Frankfurt am Main am 24. März 2020 zu einem Gesamtpreis von nunmehr 2.057,40 € inklusive einer Umbuchungsgebühr von 280 €. Der Kläger entrichtete die zusätzlich angefallenen Kosten. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Buchungsbestätigung und beförderte ihn und seine Ehefrau am 6. März 2020 nach Varadero. Am 20. März 2020 annullierte die Beklagte den für den 24. März 2020 vorgesehenen Rückflug von Varadero nach Frankfurt am Main wegen der Covid-19-Pandemie. Die Beklagte wies auf die Luftbrücke des Auswärtigen Amtes hin, sie kümmerte sich nicht um eine Ersatzbeförderung. Der Kläger buchte daraufhin seinerseits noch am 20. März 2020 Rückflüge mit der Fluggesellschaft Air Canada mit einem Umsteigeaufenthalt in Montreal (Kanada) zu einem Preis von 4.067,72 €. Darüber hinaus wendete er weitere 158,70 € für die kanadischen Visa auf, die für die Einreise in Kanada erforderlich waren. Der Kläger meldete seine Forderungen nicht zur Insolvenztabelle an. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, mit Beschluss vom 26. November 2020 aufgehoben. Nach dem Insolvenzplan erhalten Gläubiger im Rang des § 38 InsO auf ihre quotenberechtigten Forderungen eine Basisquote in Höhe von 0,1 %.
Der Kläger verlangt Erstattung der für die Ersatzbeförderung aufgewendeten Kosten in Höhe von 4.226,42 € nebst Zinsen seit dem 12. Oktober 2020 sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten über 492,54 €. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe der Planquote von 4,23 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung weiterer 4.222,19 € nebst Zinsen sowie Freistellung des Klägers von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit über 492,54 € verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
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