Die Kläger begehren die Rückerstattung des Flugpreises nach coronabedingter Flugannullierung.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts buchten die Kläger am 04.08.2019 bei der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen Flüge von Frankfurt am Main nach Windhoek für den 06.04.2020 und zurück von Windhoek nach Frankfurt am Main für den 18.04.2020 zu einem Beförderungsentgelt in Höhe von 1.249,98 € pro Person.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.12.2019 wurde über das Vermögen der Beklagten das
Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und gemäß §270 InsO ein Sachwalter bestellt. Das Beförderungsentgelt war zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig gezahlt.
Nachfolgend annullierte die Beklagte die Flüge wegen der so genannten Corona-Pandemie.
Die Kläger forderten die Beklagte zur Erstattung der Flugscheinkosten auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Kläger vertreten die Ansicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Forderung nicht um eine Insolvenzforderung handelt.
Für die Abgrenzung der Insolvenzforderungen zu den Masseforderungen komme es auf den Zeitpunkt an, zu welchem der anspruchsbegründende Tatbestand erstmals abgeschlossen sei.
Vorliegend sei der notwendige Tatbestand für die Erfüllung des Anspruchs erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Gestalt der Stornierung des Fluges und der Rückforderung nach der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (VO) entstanden.
Zuvor wäre eine Klage auf Rückzahlung des
Reisepreises mangels der Tatbestandsvoraussetzungen offensichtlich unbegründet gewesen, da dann lediglich ein Anspruch auf Beförderung bestanden hätte, welcher hier aber nicht streitgegenständlich sei.
Erst durch die Annullierung des Fluges sei der anspruchsbegründende Tatbestand erstmals abgeschlossen gewesen. Die Fortsetzung der operativen Tätigkeit im Rahmen der Eigenverwaltung habe eine Masseverbindlichkeit erzeugt. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten, die Beförderung wäre aus Kulanz erfolgt, zuträfe, wäre diese Entscheidung eine solche des Insolvenzverwalters gewesen, ohne dass die hierdurch entstandenen Kosten zu den Kosten des Insolvenzverfahrens bzw. vorliegend des Sachwalters gehörten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht den Klägern gegen die Beklagte ein in Geld umgewandelter, noch nicht fälliger Anspruch auf Beförderung als Insolvenzforderung zu, nicht jedoch ein Anspruch auf Rückerstattung der Flugscheinkosten gem. Art. 5, 8 Abs. 1 a) der VO.
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