Am 4. August 2019 buchten die Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen Flüge von Frankfurt am Main nach Windhoek in Namibia und von Windhoek nach Frankfurt am Main. Sie bezahlten den Flugpreis. Der Hinflug sollte am 6. April 2020 erfolgen, der Rückflug am 18. April 2020.
Am 1. Dezember 2019 wurde das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb danach fort. Die von den Klägern gebuchten Flüge wurden von der Beklagten
annulliert, nachdem der Staat Namibia wegen der Corona-Pandemie ein Einreiseverbot erlassen hatte. Die Kläger erklärten den Rücktritt vom Beförderungsvertrag.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, mit Beschluss vom 26. November 2020 aufgehoben.
Die Kläger verlangen die Erstattung der Flugscheinkosten nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wollen die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Grundlage des Begehrens der Kläger ist
Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (fortan: Fluggastrechte-VO oder Fluggastrechte-Verordnung). Gemäß Art. 5 Fluggastrechte-VO werden den betroffenen Fluggästen bei Annullierung eines Fluges vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 der Fluggastrechte-VO angeboten, darunter gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten.
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb nicht erfüllt, weil sich der Beförderungsanspruch der Kläger gemäß § 45 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten in einen nur im Wege der Anmeldung zur Tabelle durchzusetzenden Zahlungsanspruch umgewandelt hätte.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.