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Begründet eine von der Fluggesellschaft ausgestellte Bordkarte eine Masseverbindlichkeit?

Reiserecht Lesezeit: ca. 19 Minuten

Stellt ein Flugbeförderungsanspruch nur eine Insolvenzforderung dar, begründet die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens erfolgte Ausstellung einer Bordkarte keine Masseverbindlichkeit.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im August 2019 buchten die Kläger und eine weitere Person (im Folgenden zusammenfassend als Fluggäste bezeichnet) einen Flug von Frankfurt am Main nach Cancún, Mexiko, für den 22. Dezember 2019 mit einer Flugstrecke von mehr als 3.500 km. Die Landung in Cancún war planmäßig für 18:05 Uhr vorgesehen. Die Fluggäste bezahlten den Flugpreis. Die Beklagte bestätigte den Flug. Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Am Abflugtag verweigerte sie nach Ausstellung der Bordkarten den Fluggästen die Beförderung wegen Überbuchung des Flugs. Sie bot ihnen eine Ersatzbeförderung auf einem anderen Flug an, die diese annahmen. Die Fluggäste erreichten den Zielflughafen Cancún am 23. Dezember 2019 um 00:15 Uhr. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, mit Beschluss vom 30. November 2020 aufgehoben. Der Insolvenzplan sieht für Insolvenzforderungen eine Quote von 0,1 % und Zusatzquoten vor. Ansprüche unter 10 € sind erst mit Fälligkeit der Zusatzquote zu zahlen.

Die Kläger - der Kläger zu 1 auch aus abgetretenem Recht der weiteren Person - verlangen eine Ausgleichszahlung von 600 € pro Fluggast sowie Erstattung der Kosten der Sitzplatzreservierung für den ursprünglichen Flug von 34,99 € pro Fluggast. Zudem begehrt der Kläger zu 1 Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat auf die Berufung der Kläger die Beklagte - mit Ausnahme eines Teils des Zinslaufs - antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.


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BGH, 10.04.2025 - Az: IX ZR 95/24

ECLI:DE:BGH:2025:100425UIXZR95.24.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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