Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung verfügen, denen nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fluggesellschaft aber kein durchsetzbarer Beförderungsanspruch mehr zusteht, reisen nicht kostenlos.
Werden im Zuge der vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Erfüllung einer Insolvenzforderung andere Rechte oder Rechtsgüter des Insolvenzgläubigers verletzt oder geschädigt, sind die hieraus folgenden Ansprüche Masseverbindlichkeiten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Am 15. Juni 2019 buchte der Kläger für sich und für eine weitere Person Flüge von Frankfurt am Main nach Samara und von Samara nach Frankfurt am Main für den 22. Dezember 2019 und für den 30. Dezember 2019. Er bezahlte den Flugpreis. Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Die vom Kläger gebuchten Flüge fanden statt. Der Rückflug kam jedoch erst mit einer
Verspätung von mehr als vier Stunden ans Ziel. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluss vom 26. November 2020 aufgehoben, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war.
Der Kläger verlangt aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht der weiteren Person
Ausgleichszahlungen von je 600 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage nur in Höhe der Planquote nebst Zinsen für begründet gehalten.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 1.200 € nebst Zinsen verurteilt.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
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