Der für den Fall der
Annullierung eines Fluges in
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO wahlweise vorgesehene Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten steht dem jeweiligen Fluggast auch dann zu, wenn er nicht Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO, der nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO bei Annullierung eines Fluges Anwendung findet, räumt Fluggästen ein Wahlrecht zwischen anderweitiger Beförderung und der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in
Art. 7 Abs.3 FluggastrechteVO genannten Modalitäten zu dem Preis ein, zu dem der Flugschein erworben wurde.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift steht das Wahlrecht dem betroffenen Fluggast zu. Dies spricht dafür, dass dem Fluggast auch der von ihm gewählte Anspruch zusteht.
Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet insoweit nicht zwischen den einzelnen Ansprüchen. Dies spricht dafür, dass dem Fluggast gegebenenfalls auch der Anspruch auf Erstattung der Flugkosten zusteht.
Dieses Ergebnis ist systematisch folgerichtig.
Die dem Fluggast im Falle einer Annullierung nach Art. 5 Abs. 1 FluggastrechteVO zustehenden Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen sind gesetzliche Ansprüche.
Diese Ansprüche setzen zwar eine bestätigte Buchung und damit in der Regel einen Beförderungsvertrag voraus. Sie ergeben sich aber nicht aus dem Beförderungsvertrag, sondern unmittelbar aus der Verordnung.
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