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Anschlussflug verpasst: Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Im zu entscheidenden Fall hatte der Fluggast seinen Anschlussflug verpasst, dieser war vom Reisenden jedoch mit einer anderen Fluggesellschaft gebucht worden. Der erste Flug hatte eine Verspätung von weniger als drei Stunden, die Ankunft am endgültigen Zielort war jedoch mehr als drei Stunden später als geplant.

In einem solchen Fall kann der Reisende trotz der letztendlichen Verspätung von mehr als drei Stunden keine Ausgleichzahlung von der ersten Fluggesellschaft verlangen. Denn hier fehlt es bereits unstreitig an einer relevanten Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden.

Dass für die Feststellung der Ankunftsverspätung am „Endziel“ ausschließlich der letzte Flug des jeweils in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmens erheblich sein kann, folgt bereits daraus, dass sie die EGVO Nr. 261/2004 hinsichtlich sämtlicher Verpflichtungen primär an die jeweils „ausführenden Luftfahrtunternehmen“ richtet.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche nach der EG-Verordnung 261/2004 (nachfolgend VO) infolge von Flugverspätungen sowie über die Zahlung, hilfsweise Freistellung, diesbezüglicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.

Die Kläger buchten über das Unternehmen … für den 19.05.2013 einen Flug von Holguin über Montego Bay und Frankfurt nach Leipzig. Die Flugstrecken Holguin-Montego Bay und Montego Bay-Frankfurt sollte die Beklagte darstellen. Die Landung in Leipzig sollte planmäßig um 14:05 Uhr erfolgen, tatsächlich erreichten die Kläger Leipzig jedoch erst um 20:18 Uhr. Grund hierfür war, dass der Flug Montego Bay- Frankfurt außerplanmäßig statt um 11:25 Uhr erst um 13:09 Uhr in Frankfurt landete, sodass der Anschlussflug nach Leipzig verpasst wurde. Die Flugentfernung betrug 8.444 km.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger forderte die Beklagte unter dem 18.03.2014 zur Zahlung von Ausgleichsansprüchen auf.

Die Kläger behaupten, mit Schreiben vom 09. 10. 2013 die Beklagte bereits die zur Zahlung von Ausgleichsansprüchen bis zum 23.10.2013 aufgefordert zu haben. Weiterhin sei ihnen aus der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung ein Schaden durch Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Prozessvertreter in Form ordnungsgemäß abgerechneter Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 EUR entstanden.

Die Kläger sind der Auffassung, dass zur Auslösung von Ausgleichsansprüchen lediglich auf die Verspätung am Endpunkt der Reise - hier Leipzig - abzustellen sei. Des Weiteren werde von der Rechtsprechung für die Ausgleichsleistung beim Verpassen eines Anschlussfluges im Falle von Teilstrecken lediglich ein einheitlicher Buchungsvorgang verlangt, was vorliegend gegeben sei.

Die Beklagte rügt, dass sie selbst nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen des eine Verspätung von über 3 h hervorrufenden Fluges gewesen sei. Die durch sie verursachte Verspätung habe weniger als 3 h betragen - was letztlich unstreitig ist.

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