Eine
Flugverspätung, zu der es wegen des Nichterscheinens eines Fluggastes beim Boarding und dem hierdurch erforderlichen Ausladen seines Gepäcks gekommen ist, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dieses ist ein täglich vorkommendes Ereignis in der Luftbeförderung.
Somit kann die Fluggesellschaft in einem solchen Fall auch nicht die Zahlung einer
EU-Ausgleichszahlung unter Verweis auf einen (vermeitlich) aussergewöhnlichen Umstand verweigern.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 261/2004 wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Flugleistungen in Anspruch.
Die Kläger buchten für den 13.11.2014 einen Flug von Frankfurt am Main über Paris nach Larnaka. Die Distanz beträgt 2.638 km.
Geplanter Abflug in Frankfurt am Main war am 03.11.2014 um 10:25 Uhr (Ortszeit). Aufgrund einer Verspätung konnten die Kläger den Anschlussflug nicht erreichen Die Ankunftsverspätung betrug mehr als 3 Stunden Die Flugbeförderung erfolgte durch die Beklagte.
Die Klägerin beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.01.2015 zu zahlen.
Die Beklagte behauptet, dass 3 Passagiere, die bereits auf den Flug eincheckt gewesen seien, nicht am Gate erschienen und aus Sicherheitsgründen das wieder Gepäck habe ausgeladen werden müssen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 400,00 EUR nach
Art. 5 i. V. m.
7 Abs. 1 EGV 261/2004 wegen Verspätung des Fluges.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.