Eine
Flugverspätung, die darauf beruht, dass das Flugzeug wegen des nicht vorhersehbaren, sicherheitsgefährdenden Verhaltens eines Fluggastes an den Abflugort zurückkehrt, ist unvermeidbar.
Das Verhalten eines „
unruly passengers“ an Board eines Fluges stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von
Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO dar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung.
Die Passagiere … verfügten über eine bestätigte Buchung für die Flugverbindung am … von Punta Cana nach München. Die Flugdistanz zwischen Punta Cana und München beträgt mehr als 3.500 km. Geplante Startzeit des Fluges …in Punta Cana war am 25.03.2022 um 19:45 Uhr, geplante Ankunftszeit in München war am 26.03.2022 um 10:25 Uhr Ortszeit. Der von der Beklagten durchzuführende Flug … war verspätet und erreichte München erst am 26.03.2022 um 14:20 Uhr Ortszeit. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29.03.2022 zur Zahlung einer
Ausgleichsleistung von 1.200,00 € unter Fristsetzung bis zum 12.04.2022 auf. Die Beklagte leistete keine Zahlung.
Die Kläger beantragen, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 1.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klagepartei. Sie behauptet, die Verspätung sei auf außergewöhnliche Umstände, nämlich einen „unruly passenger“ zurückzuführen. Die Maschine habe nach Punta Cana zurückkehren und den Passagier „abladen“ müssen. Die Maschine sei um 03:09 Uhr in Punta Cana gelandet und um 04:09 Uhr erneut in Richtung München gestartet. Der Passagier sei bereits während des Boardings auffällig geworden, beispielsweise habe man ihn mehrfach zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes auffordern müssen. Der Purser habe ihn mehrfach gebeten, den Boardkartenabriss sehen zu dürfen.
Auch nach dem Take-Off sei der Passagier nicht willens gewesen, seinen Mund-Nasen-Schutz korrekt zu tragen. Der Passagier sei auch mehrfach in der vorderen Galley vorstellig geworden, habe lautstark herum krakelt und den Purser mit seinem Finger auf die Brust gestoßen. Der Passagier sei zunächst für den Alkoholausschank gesperrt worden, woraufhin der Passagier laut geworden sei und auch andere Passagiere belästigt habe. Die direkte Sitznachbarin sei daraufhin in Tränen ausgebrochen. Nach etwa einer Stunde Flugzeit sei ihm das vom Kapitän unterschriebene „Unruly Pax-Formular“ übergeben würden, jedoch sei keine Verhaltensänderung eingetreten. Nach ca. 1,5 Stunden Flugzeit und mehrfachem Überlegen habe die Crew die Entscheidung getroffen, nach Punta Cana zurückzukehren und den Passagier dort auszuladen. Das Fehlverhalten des Passagiers sei über Intercom kommuniziert worden, sämtliche Gäste seien informiert worden. Zumutbare Maßnahmen seien nicht ersichtlich gewesen. Der Flughafen Punta Cana werde fast ausschließlich zu touristischen Zwecken angeflogen, weshalb keine anderen Möglichkeiten der schnelleren Beförderung bestanden hätten.
Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte die eingetretene Verspätung nicht mitverursacht habe bzw. das Verhalten des „unruly passengers“ nicht hätte vorhersehen können, insbesondere weil sich dieser schon beim Einstieg auffällig gezeigt habe. Sie bestreitet ferner, dass eine Beförderung der Passagiere mit einer geringeren Verspätung nicht möglich gewesen sei.
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