Wird im Rahmen eines
Pauschalreisevertrags der Rückflug storniert, bittet der
Reisende bei der örtlichen Reiseleitung um Hilfe und wird diese abgelehnt mit dem Hinweis, man sei nicht mehr zuständig, bedarf es keiner Fristsetzung nach
§ 651k Abs. 2 S. 2 BGB. Der Reisende ist in diesem Fall dazu berechtigt, sich um entsprechende Ersatzflüge zu bemühen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin buchte für sich und ihre Familie bei der Beklagten eine Reise für den Zeitraum 25.07.2022 bis 06.08.2022 im ... zu einem Preis von insgesamt 5425,00 €. Die diesbezügliche Reisebuchung bestätigte die Beklagtenseite mit
Buchungsbestätigung vom 05.07.2022 mit der Buchungsnummer ... . Der Rückflug sollte am 06.08.2022 um 6:00 Uhr von mit der Airlines ... nach ... am 06.08.2022 um 8.20 Uhr erfolgen.
Nachdem die Klägerseite bereits für den Abflug eingecheckt hatte und auf das Boarding wartete, wurde ihr mitgeteilt, dass der Flug nach ... storniert worden sei. Es erfolgte sodann eine Unterbringung seitens der Fluggesellschaft in einem nahegelegenen Hotel.
Die Klägerseite wandte sich an die ihr bekanntgegebene Telefonnummer der örtlichen Reiseleitung und forderte Abhilfe und Unterstützung. Hierauf wurde ihr von dem am Telefon erreichten Mitarbeiter mitgeteilt, dass die örtliche Reiseleitung nicht zuständig sei, nachdem für den Flug eingecheckt worden sei. Es sei einzig und allein die Fluggesellschaft zuständig. Der Klägerseite wurde seitens der Fluggesellschaft mitgeteilt, dass am nächsten Morgen den 07.08.22 um 5.20 Uhr ein Flug nach ... fliegen sollte und eine Abholung um 1.20 Uhr erfolgen sollte. Der diesbezügliche Ersatzflug wurde allerdings wiederum ersatzlos storniert. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass nur für einige wenige Passagiere eine alternative Beförderung im Laufe des nächsten Tages und auch nur nach ... oder ... möglich sei.
Hierauf buchte die Klägerin selbst für sich und ihre Familie Flüge von ... nach ... mit der Fluggesellschaft ... für den 07.08.2022 um 6.40 Uhr. Hierfür fielen insgesamt Kosten in Höhe von 1327,88 € an. Für ihre Fahrt vom Hotel zum Flughafen nach ... – eine Taxifahrt – zahlte die Klägerseite 10,94 €.
Aufgrund der erst am 07.08.2022 erfolgten Rückkehr nach ... zahlte die Klägerseite wegen Überschreitung der Parkgebühr für ihr am Flughafen ... abgestelltes Fahrzeug einen Betrag in Höhe von 20 €.
Mit Schreiben vom 15.08.2022 wandte sich der Klägerbevollmächtigte an die Beklagtenseite und forderte entsprechenden Schadensersatz.
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