Zwar steht dem
Reiseveranstalter im Fall des
Rücktritts vor Reisebeginn eine angemessene Entschädigung zu, mit der ergegenüber dem Anspruch des
Reisenden auf Rückzahlung aufrechnen kann. Dieser Entschädigungsanspruch entfällt jedoch, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Epidemien und Pandemien - wie auch die Covid-19-Pandemie - sind im Ausgangspunkt unvermeidbare außergewöhnliche Umstände.
In Bezug auf die Covid-19-Pandemie kommt es für die Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorlag, darauf an, ob die Gegebenheiten zum Rücktrittszeitpunkt bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sind, die es erwarten lassen, dass die Beeinträchtigungen auch im Zeitpunkt der Reise bestehen. Es verbietet sich jede schematische Betrachtung, maßgeblich sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 651 h Abs. 1 BGB kann der Reisende vor Beginn der Reise - auch grundlos - jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Dem Reisenden steht denn steht in diesem Fall die Rückzahlung des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen zu, 651 h Abs. 5 BGB. Der Kläger hat am 16.03.2020 die Reise storniert.
Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Zwar steht der Beklagten als Reiseveranstalterin im Fall des Rücktritts vor Reisebeginn eine angemessene Entschädigung zu, mit der sie gegenüber dem Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung aufrechnen kann, § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB.
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