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Reisestorno wegen der Covid-19-Pandemie und die Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Bei der für die Beurteilung dahingehend, ob ein Reisender wegen der Covid-19-Pandemie eine kostenfrei zum Rücktritt der Reise berechtigt war, ist bei der maßgeblichen objektiven Prognose zum Zeitpunkt des Rücktritts zu berücksichtigen, ob die Buchung vor oder nach Beginn der Pandemie erfolgt ist.

Einem Reisenden, der nach Beginn der Pandemie eine Reise bucht, ist es in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin beansprucht die Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise.

Die Klägerin buchte am 1. Juli 2021 bei der Beklagten für sich und eine weitere Mitreisende zum Gesamtpreis von 1.552 Euro eine Flugreise mit Hotelaufenthalt und Verpflegung nach Palma de Mallorca, die vom 30. Juli 2021 bis zum 6. August 2021 stattfinden sollte. Sie leistete auf den Reisepreis eine Anzahlung von 1.242 Euro.

Nach dem Vertrag konnte die Reise bis 21 Tage vor Reiseantritt kostenlos storniert und bis 14 Tage vorher gebührenfrei umgebucht werden. Im Übrigen sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gelten. Diese sehen eine Stornierungspauschale vor, die bei einem Rücktritt des Reisenden bis vier Tage vor Reiseantritt 75 % des Reisepreises entspricht und ab drei Tage vor Reiseantritt 80 %.

Am 9. Juli 2021 stufte das Robert-Koch-Institut Spanien einschließlich der Balearen als Risikogebiet ein. Am 23. Juli 2021 kündigte das Institut die Einstufung als Hochrisikogebiet ab dem 27. Juli 2021 an und das Auswärtige Amt sprach eine Reisewarnung aus.

Am 26. Juli 2021 stornierte die Klägerin die Reise unter Bezugnahme auf diese Maßnahmen und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der Anzahlung auf. Die Beklagte teilte der Klägerin am gleichen Tag mit, infolge des Rücktritts falle eine Stornierungsgebühr in Höhe von 1.164 Euro an.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung nebst Zinsen, Zahlung einer Verzugspauschale und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 78 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in voller Höhe weiterverfolgt.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Verzugspauschale sowie einen Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zugesprochen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

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