Die Qualifikation eines Umstands als außergewöhnlich im Sinne von
§ 651h Abs. 3 BGB ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn dieser Umstand bereits im Zeitpunkt der Buchung vorlag oder absehbar war.
Bei der Beurteilung, ob unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände dazu führen, dass die Durchführung der
Pauschalreise erheblich beeinträchtigt ist, kann von Bedeutung sein, ob die mit der Durchführung verbundenen Risiken bei Buchung der
Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren.
Einem Reisenden, der eine Reise bucht, obwohl Umstände vorliegen oder absehbar sind, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte, ist es in der Regel zumutbar, die Reise anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin begehrt die Erstattung einer geleisteten Anzahlung nach Rücktritt von einer Pauschalreise.
Die Klägerin buchte am 21. September 2020 für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine Flugreise mit Hotelaufenthalt in die Dominikanische Republik vom 22. März bis 12. April 2021 zum Preis von 7.700 Euro. Sie leistete eine Anzahlung von 1.540 Euro.
Bereits im Zeitpunkt der Buchung bestand für die Dominikanische Republik eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Diese wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 1. Juli 2021.
Mit Schreiben vom 15. März 2021 stornierte die Klägerin die Reise unter Berufung auf die Risiken der Covid-19-Pandemie.
Die Beklagte übersandte der Klägerin eine
Stornorechnung über 5.775 Euro und forderte sie zur Zahlung des nach Anrechnung der Anzahlung verbleibenden Differenzbetrags auf. Die Klägerin kam dem nicht nach und verlangte die vollständige Erstattung der Anzahlung.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.540 Euro und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
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