Der Ausnahmetatbestand des
Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO ist nicht erfüllt, wenn ein trotz Annullierung einer
Pauschalreise vorgesehener Flug
annulliert worden ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger nehmen die Beklagte auf
Ausgleichsleistungen nach der
Fluggastrechteverordnung in Anspruch.
Die beiden Kläger buchten bei Aida Cruises eine
Kreuzfahrt, die vom 22. Dezember 2021 bis 8. Januar 2022 stattfinden sollte. Im Reisepreis inbegriffen war der Rückflug von Las Palmas (Gran Canaria) mit einem anderen Luftfahrtunternehmen.
Am 2. Januar 2022 teilte Aida Cruises mit, das Schiff werde wegen einer Covid-19-Erkrankung zahlreicher Besatzungsmitglieder nicht auslaufen; aus dem Bereich Hannover stammende Passagiere würden am Folgetag von der Beklagten von Lissabon nach Hannover zurückbefördert.
Die Beklagte führte die Rückflüge aufgrund eines Chartervertrags mit Aida Cruises aus. Der Rückflug, für den die Kläger ursprünglich eingeteilt waren, fand nicht statt. Die Kläger kamen mit einem Ersatzflug in Hannover mit einer
Verspätung von mehr als 24 Stunden an.
Das Amtsgericht hat die auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie auf Ersatz von Taxikosten in Höhe von 19,75 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte zunächst die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Kurz vor der mündlichen Verhandlung hat sie das Rechtsmittel hinsichtlich der Verurteilung zur Erstattung der Taxikosten zurückgenommen. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Revision ist unbegründet.
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