Zur Vermeidung großer
Verspätungen muss eine Fluggesellschaft ggf. eine Ersatzcrew vorhalten. Andernfalls kann ein Anspruch auf
Ausgleichsleistungen entstehen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Notwendigkeit von Ersatzpersonal vorher absehbar ist.
Vorliegend war es während einer planmäßigen Zwischenlandung erforderlich gewesen, eine Liege für einen kranken Passagier einzubauen. Hierfür war eine Stunde angesetzt. Das Flugzeug war aber zusätzlich schon eine Stunde zu spät gelandet, sodass die derzeitige Crew bei Weiterflug die zulässige Dienstzeit überschritten hätte. Es war also eine Ersatzcrew notwendig, die erst eingeflogen wurde, was zu einigen weiteren Stunden Verzögerung führte.
Dies hätte vermieden werden müssen. Aufgrund des schmalen Zeitpuffers bestand schließlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die erste Crew nach der Zwischenlandung nicht weiterfliegen konnte. Es wäre daher zweckmäßig gewesen, eine Ersatzcrew vorzuhalten.
Die Folge: Die Reisenden hatten Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung (hier: 400 Euro).
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400 € zu (Art.
5,
7 Abs. 1 Buchst. b EU-VO 261/2004).
Nach der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (Az:
C-402/07, C-432/07) stehen Fluggästen auch bei einer Verspätung eines Fluges Ausgleichszahlungen gemäß Art 7 Abs. 1 der EU-VO 261/2004 zu. Denn die Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen
annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
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