Verlegt der
Reiseveranstalter den Abflugort und die Anflugszeit, so ist eine
Minderung von 5 % des Tagesreisepreises je verlorener Urlaubsstunde unter Anwendung der „
Frankfurter Tabelle“ gerechtfertigt, wobei der Minderungsbetrag nicht nur über eine Zeitspanne von vier Stunden hinaus, sondern für die gesamte Dauer der Verzögerung zu gewähren ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Reiseleistung der Beklagten war gemäß
§ 651 c Abs. 1 BGB fehlerhaft.
Die Beklagte hat sowohl den Abflugort von Paderborn nach Münster als auch die Abflugzeit von 12:20 auf 18:40 Uhr verlegt.
Der Kläger musste zunächst mit dem Bus von Paderborn nach Münster fahren, obwohl dies so nicht vereinbart war. Zudem kam es zu einer Zwischenlandung in Hannover, obwohl die Beklagte dieses ebenfalls nicht in ihrem Reisekatalog ankündigte.
Der Kläger kam nicht, wie aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung zu erwarten war, gegen 16:30 Uhr, sondern erst um 00:10 Uhr am Urlaubsort an.
Dem Kläger und seiner Ehefrau sind damit 8,5 Stunden seines geplanten Urlaubsaufenthalts auf Mallorca verloren gegangen.
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