| Mangel | Minderung | Bemerkung |
| 1. Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus | 5% | des anteiligen Tagesreisepreises für jede weitere Stunde |
| 2. Ausstattungsmängel | ||
| a) Niedrige Klasse | 10-15% | |
| b) Erhebliche Abweichung vom normalen Standard | 5-10% | |
| 3. Service | ||
| a) Verpflegung | 5% | |
| b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung | 5% | |
| 4. Auswechslung des Transportmittels | anteiliger Preis | |
| 5. Fehlender Transfer vom Flugplatz oder Bahnhof zum Hotel | Kosten des Ersatztransportmittels |
Die Tabelle besitzt keine Gesetzeskraft und wird nicht von allen Gerichten verwendet. Die Minderungsquoten sind nur Richtsätze und ausschließlich als Orientierungshilfe zu verstehen.
Reisende sollten sich grundsätzlich anwaltlich beraten lassen, um eine Minderung gegenüber dem Reiseveranstalter effektiv durchzusetzen.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Bei einer zeitlichen Verschiebung des Abflugs um mehr als 4 Stunden ist eine Minderung von 5 % des anteiligen Tagesreisepreises für jede weitere Stunde vorgesehen.
Bei einer niedrigen Klasse wird eine Minderung von 10-15 % angesetzt, bei erheblichen Abweichungen vom normalen Standard liegt der Wert zwischen 5-10 %.
In diesem Fall können die tatsächlich entstandenen Kosten für ein Ersatztransportmittel als Minderung geltend gemacht werden.
Nein, die Tabelle besitzt keine Gesetzeskraft. Sie wurde von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main als Orientierungshilfe für die Berechnung von Reisepreisminderungen entwickelt und wird nicht von allen Gerichten angewendet.
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