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Trennungsfolgen in der Lebensgemeinschaft: Wer trägt die Darlehensraten?

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Partnern zwar grundsätzlich eine Ausgleichspflicht für gemeinsam aufgenommene Darlehen - diese Pflicht entfällt jedoch, wenn das Darlehen ausschließlich dem einen Partner zugutekam, etwa zur Ablösung seiner Altschulden. Darüber hinaus gilt der allgemeine Grundsatz, dass zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für während des Zusammenlebens einseitig getragene Kosten kein Ausgleich stattfindet.

Ausgleichspflicht bei gemeinsam aufgenommenen Darlehen dem Grunde nach

Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam ein Darlehen aufgenommen und haften sie gegenüber dem Kreditgeber gesamtschuldnerisch, entsteht zwischen ihnen nach Auflösung der Gemeinschaft dem Grunde nach eine Ausgleichspflicht gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Ab dem Zeitpunkt der Trennung sind Zins- und Tilgungsraten im Innenverhältnis grundsätzlich hälftig zu teilen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB lässt ausdrücklich zu, dass die Beteiligten ein von der hälftigen Teilung abweichendes Verhältnis bestimmen - entweder ausdrücklich oder durch die Umstände des Einzelfalls.

Ausnahme: Verwendungszweck des Darlehens als maßgebliches Kriterium

Der Ausgleichsanspruch scheidet aus, wenn das Darlehen nicht für gemeinsame Zwecke, sondern allein oder überwiegend für Zwecke eines Partners verwendet wurde. Die nach Beendigung der Lebensgemeinschaft fälligen Raten sind nach dem jeweiligen Verwendungszweck des Darlehens aufzuteilen. Diente der Kreditbetrag der Ablösung von Altschulden, die ausschließlich ein Partner aufgenommen hatte, sowie der Bereinigung eines von diesem allein geführten, überzogenen Girokontos, ist ein Ausgleichsanspruch des zahlenden Partners im Ergebnis zu verneinen.

Vorliegend war unstreitig, dass der aufgenommene Kreditbetrag von 14.000,00 DM (ca. 7.150 Euro) vollständig zur Ablösung der Altdarlehen des Klägers sowie zur Bereinigung seines überzogenen Girokontos verwendet wurde - ein gemeinsamer Verwendungszweck war damit nicht gegeben.


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OLG Hamm, 19.10.1999 - Az: 29 U 7/99

ECLI:DE:OLGHAM:1999:1019.29U7.99.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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