Ein Anspruch auf Rückzahlung von Prämien gegen den Versicherer setzt voraus, dass der Widerruf wirksam erklärt oder eine Anfechtung begründet ist. Maßgeblich sind dabei die spezialgesetzlichen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 8 Abs. 1, § 152 Abs. 1 VVG 30 Tage und beginnt mit Erhalt der in § 8 Abs. 2 VVG genannten Unterlagen. Eine Berufung auf § 312g BGB ist ausgeschlossen, da § 312 Abs. 6 BGB den Abschluss von Versicherungsverträgen hiervon ausnimmt. Eine Anfechtung scheidet aus, wenn es an einem beachtlichen Irrtum oder einer arglistigen Täuschung fehlt; ein bloßer Motivirrtum genügt nicht.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, solange der Versicherungsvertrag wirksam ist. Ebenso wenig kann sich ein Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 5 VVG ergeben, wenn der Vertrag über einen Versicherungsmakler vermittelt wurde. Nach § 6 Abs. 6 VVG trifft den Versicherer in diesem Fall keine Beratungspflicht; ergänzende Pflichten können sich nur ausnahmsweise aus § 242 BGB ergeben, etwa bei unklaren Anträgen (vgl. OLG Saarbrücken, 04.05.2011 - Az: 5 U 502/10).
Gegen den Versicherungsmakler kommt ein Anspruch nach § 63 Satz 1 VVG in Betracht. Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung nach §§ 60, 61 VVG, insbesondere die ordnungsgemäße Bedarfsermittlung und Empfehlung eines geeigneten Versicherungsschutzes. Zudem besteht nach § 62 VVG die Pflicht zur Dokumentation. Zwar kann das Fehlen einer Beratungsdokumentation Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr bewirken (vgl. BGH, 13.11.2014 - Az: III ZR 544/13), dies betrifft jedoch lediglich die Frage, ob eine konkrete Beratung erfolgt ist. Für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich eine Beratungspflicht ableiten soll, bleibt der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweisbelastet.
Ein Schadensersatzanspruch setzt zudem voraus, dass der Versicherungsnehmer darlegt, bei ordnungsgemäßer Beratung keinen oder einen anderen Vertrag geschlossen zu haben. Wird lediglich behauptet, ein anderer Vertrag wäre günstiger gewesen, ist eine konkrete Vergleichsrechnung erforderlich, die die wirtschaftliche Lage bei hypothetisch anderem Vertragsabschluss der tatsächlichen Situation gegenüberstellt. Ohne diese Darlegung fehlt es am Nachweis eines kausalen Schadens.
Die Verletzung der Dokumentationspflicht allein begründet keinen Ersatzanspruch, da sie lediglich prozessuale Beweiserleichterungen nach sich zieht. Für eine Haftung nach § 63 VVG ist daher stets entscheidend, ob eine konkrete Pflichtverletzung bei der Bedarfsermittlung oder Empfehlung nachgewiesen werden kann und diese kausal für einen Vermögensschaden geworden ist.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, solange der Versicherungsvertrag wirksam ist. Ebenso wenig kann sich ein Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 5 VVG ergeben, wenn der Vertrag über einen Versicherungsmakler vermittelt wurde. Nach § 6 Abs. 6 VVG trifft den Versicherer in diesem Fall keine Beratungspflicht; ergänzende Pflichten können sich nur ausnahmsweise aus § 242 BGB ergeben, etwa bei unklaren Anträgen (vgl. OLG Saarbrücken, 04.05.2011 - Az: 5 U 502/10).
Gegen den Versicherungsmakler kommt ein Anspruch nach § 63 Satz 1 VVG in Betracht. Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung nach §§ 60, 61 VVG, insbesondere die ordnungsgemäße Bedarfsermittlung und Empfehlung eines geeigneten Versicherungsschutzes. Zudem besteht nach § 62 VVG die Pflicht zur Dokumentation. Zwar kann das Fehlen einer Beratungsdokumentation Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr bewirken (vgl. BGH, 13.11.2014 - Az: III ZR 544/13), dies betrifft jedoch lediglich die Frage, ob eine konkrete Beratung erfolgt ist. Für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich eine Beratungspflicht ableiten soll, bleibt der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweisbelastet.
Ein Schadensersatzanspruch setzt zudem voraus, dass der Versicherungsnehmer darlegt, bei ordnungsgemäßer Beratung keinen oder einen anderen Vertrag geschlossen zu haben. Wird lediglich behauptet, ein anderer Vertrag wäre günstiger gewesen, ist eine konkrete Vergleichsrechnung erforderlich, die die wirtschaftliche Lage bei hypothetisch anderem Vertragsabschluss der tatsächlichen Situation gegenüberstellt. Ohne diese Darlegung fehlt es am Nachweis eines kausalen Schadens.
Die Verletzung der Dokumentationspflicht allein begründet keinen Ersatzanspruch, da sie lediglich prozessuale Beweiserleichterungen nach sich zieht. Für eine Haftung nach § 63 VVG ist daher stets entscheidend, ob eine konkrete Pflichtverletzung bei der Bedarfsermittlung oder Empfehlung nachgewiesen werden kann und diese kausal für einen Vermögensschaden geworden ist.
OLG Hamm, 28.06.2019 - Az: I-20 U 70/19
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0628.20U70.19.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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