Ein Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber der Personensorge ist. Anspruchsberechtigt ist nur, wer über die Personensorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt. Fehlt es daran, besteht weder ein Herausgabeanspruch noch eine Anspruchsgrundlage für die Übermittlung von Informationen durch das Jugendamt. Ein eigenständiger Informationsanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegenüber dem Jugendamt lässt sich aus dem Familienrecht und dem SGB VIII nicht herleiten.
Ein lediglich bestehendes Umgangsrecht, das in einem Vergleich festgelegt wurde, begründet keinen Herausgabeanspruch. Zudem entfaltet ein nicht genehmigter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG keine Vollstreckungswirkung. Der Umgangsanspruch ist daher von einem Herausgabeverlangen strikt abzugrenzen.
Verfahrensrechtlich gilt, dass eine Sachverhaltsaufklärung gemäß § 26 FamFG nur dann erforderlich ist, wenn der geltend gemachte Anspruch aus Rechtsgründen in Betracht kommt. Liegen die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, ist eine weitergehende Ermittlung entbehrlich. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG rechtfertigt in solchen Fällen weder die Anberaumung eines Erörterungstermins noch die persönliche Anhörung der Eltern oder die Bestellung eines Verfahrensbeistands.
Die persönliche Anhörung der Kinder nach § 159 FamFG ist ebenfalls nicht geboten, wenn deren Wille und Bindungen für die Entscheidung rechtlich nicht erheblich sind. Die Rechtsprechung erkennt ausdrücklich an, dass bei offensichtlich fehlender Anspruchsgrundlage auf eine Kindesanhörung verzichtet werden kann (vgl. BGH, 05.10.2016 - Az: XII ZB 280/15; BGH, 16.06.2021 - Az: XII ZB 58/20; BGH, 01.02.2017 - Az: XII ZB 601/15). Gleiches gilt für die Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG.
Ein lediglich bestehendes Umgangsrecht, das in einem Vergleich festgelegt wurde, begründet keinen Herausgabeanspruch. Zudem entfaltet ein nicht genehmigter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG keine Vollstreckungswirkung. Der Umgangsanspruch ist daher von einem Herausgabeverlangen strikt abzugrenzen.
Verfahrensrechtlich gilt, dass eine Sachverhaltsaufklärung gemäß § 26 FamFG nur dann erforderlich ist, wenn der geltend gemachte Anspruch aus Rechtsgründen in Betracht kommt. Liegen die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, ist eine weitergehende Ermittlung entbehrlich. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG rechtfertigt in solchen Fällen weder die Anberaumung eines Erörterungstermins noch die persönliche Anhörung der Eltern oder die Bestellung eines Verfahrensbeistands.
Die persönliche Anhörung der Kinder nach § 159 FamFG ist ebenfalls nicht geboten, wenn deren Wille und Bindungen für die Entscheidung rechtlich nicht erheblich sind. Die Rechtsprechung erkennt ausdrücklich an, dass bei offensichtlich fehlender Anspruchsgrundlage auf eine Kindesanhörung verzichtet werden kann (vgl. BGH, 05.10.2016 - Az: XII ZB 280/15; BGH, 16.06.2021 - Az: XII ZB 58/20; BGH, 01.02.2017 - Az: XII ZB 601/15). Gleiches gilt für die Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG.
OLG Hamm, 07.07.2025 - Az: 2 UF 180/24
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0707.2UF180.24.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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