Wird der Mitarbeiter eines Vereins in dieser Eigenschaft zum Pfleger bestellt, so steht dem Verein für die Tätigkeit seines Mitarbeiters ein Vergütungsanspruch in analoger Anwendung des § 67a Abs. 4 FGG zu.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit einstweiliger Anordnung vom 14. März 2001 hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - den Eltern des Kindes ... die
Personensorge entzogen und - auf entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 1 - mit Beschluss vom 19. März 2001 als persönlichen Pfleger des Kindes Herrn K. von der Katholischen Jugendfürsorge bestimmt. Mit Beschluss vom 12. April 2001 hat das Amtsgericht sodann den Eltern des Betroffenen die Personensorge endgültig entzogen und diese auf „die Katholische Jugendfürsorge Regensburg, dort Herr K. “ übertragen. Diesen Beschluss hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. März 2002 dahin abgeändert, „dass anstelle der Kath. Jugendfürsorge, dort Herr K. “ „Herr R. K. als Mitarbeiter der Kath. Jugendfürsorge persönlich zum Pfleger“ bestellt wird.
Die Katholische Jugendfürsorge der Diözese Regensburg e.V. (Beteiligte zu 1) hat für von ihrem Mitarbeiter K. als Pfleger des Betroffenen im Jahre 2001 erbrachte Tätigkeiten die Festsetzung einer Vergütung von 647,62 € beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Festsetzungsbegehren weiter.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Zwar ließen die für den hier in Frage stehenden Tätigkeitszeitraum maßgebenden Beschlüsse vom 12. April 2001 und vom 2. Mai 2001 nicht eindeutig erkennen, dass Herr K. persönlich zum Pfleger bestimmt worden sei. Mangels einer Auslegung durch die Vorinstanzen könne das Bayerische Oberste Landesgericht diese Beschlüsse jedoch selbst auslegen. Es halte eine persönliche Bestellung des Herrn K. zum Pfleger für gegeben. Dafür sprächen die diesen Beschlüssen vorangegangenen Schreiben und die - für die Bestellung von Vereinspflegern nicht vorgesehene - Ausfertigung einer Bestallungsurkunde für Herrn K. . Sei somit Herr K. persönlich zum Pfleger bestellt, könne der Beteiligte zu 1 für dessen Tätigkeit keine Vergütung beanspruchen. Eine Regelung, wie sie § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) für das Betreuungsrecht und - über die Verweisung in § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG (a.F.) - für den Verfahrenspfleger vorsehe, gebe es im Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht nicht. Die dem § 1908 e Abs. 1 BGB (a.F.) zugrunde liegende Rechtsfigur eines Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 BGB) finde im Vormundschaftsrecht keine Entsprechung, so dass auch eine analoge Anwendung des § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) ausscheide. Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht sich an einer Zurückweisung der weiteren Beschwerde aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 2000 (veröffentlicht in FamRZ 2001, 1400) gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln einem Betreuungs- und Vormundschaftsverein für die Tätigkeit eines Mitarbeiters, der persönlich zum Pfleger eines Minderjährigen bestellt worden war, in entsprechender Anwendung des § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) eine Vergütung zuerkannt.
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