In Umgangsverfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, hat das Gericht die Vollstreckungsvoraussetzungen - einschließlich der Einholung der Vollstreckungsklausel - selbst von Amts wegen herbeizuführen; der antragstellende Elternteil ist hierzu nicht verpflichtet. Der Verstoß gegen eine Umgangsregelung liegt bereits vor, wenn das verpflichtete Elternteil die Kinder nicht zur vereinbarten Zeit bereit hält und nicht aktiv auf sie einwirkt, um den Umgang zu ermöglichen - rein passives Verhalten genügt. Ob die Vollstreckungsklausel zum Zeitpunkt des Verstoßes bereits vorlag, ist für die Feststellung des Verstoßes selbst ohne Bedeutung; sie muss lediglich vor der Festsetzung des Ordnungsmittels vorliegen.
Vollstreckungsklausel bei Umgangstiteln: Wann ist sie erforderlich?
Gemäß § 86 Abs. 3 FamFG ist eine mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Vollstreckungstitels erforderlich, wenn die Vollstreckung nicht durch dasjenige Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das erstinstanzlich zuständige Familiengericht nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und Rücksendung der Akten einen vom Beschwerdegericht erlassenen Titel vollstreckt, da es in diesem Fall Bestand und Wirksamkeit des Titels umfassend anhand der bei ihm verwahrten Akten prüfen kann. Entscheidend ist dabei, welches Gericht die Akten verwahrt - also das aktenführende Gericht. Wurde der Titel vom Beschwerdegericht gebilligt und die Akten anschließend an das erstinstanzlich zuständige Familiengericht zurückgesandt, ist dieses das aktenverwahrende Gericht. Vollstreckt hingegen ein anderes, örtlich zuständig gewordenes Familiengericht, bleibt das Klauselerfordernis bestehen - auch wenn das Verfahren inzwischen zufällig beim titelerlassenden Gericht in der Beschwerdeinstanz anhängig ist.Von Amts wegen: Wer muss die Vollstreckungsvoraussetzungen herbeiführen?
Bei Umgangsverfahren handelt es sich um Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können. Daraus folgt nach § 87 Abs. 1 S. 1 FamFG, dass das Gericht im Vollstreckungsverfahren von Amts wegen tätig wird. Die Beschaffung der Vollstreckungsklausel sowie die Überprüfung der Zustellungen obliegen damit nicht dem antragstellenden Elternteil, sondern dem Gericht selbst. Dieses hat die fehlenden Voraussetzungen - etwa durch Beiziehung der Akten beim aktenführenden Gericht - von sich aus herzustellen. Eine Ablehnung des Ordnungsmittelantrags allein wegen fehlender Vollstreckungsklausel ist daher rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht diese Klausel nicht zuvor selbst eingeholt hat.Wann liegt ein schuldhafter Verstoß gegen die Umgangsregelung vor?
Das zur Duldung des Umgangs verpflichtete Elternteil ist gehalten, die Kinder zur vereinbarten Zeit bereitzuhalten und sie mit den notwendigen Sachen - insbesondere Kleidung und Wäsche - für den Umgang zu versehen. Darüber hinaus besteht die Pflicht, alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel einzusetzen, um aktiv auf die Kinder einzuwirken und den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen. Ein Verstoß liegt bereits bei rein passivem Verhalten vor (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 89 Rn. 10 m.w.N.). Weder das Nichteinwirken auf die Kinder noch das bloße Unterlassen erforderlicher Vorbereitungshandlungen sind durch ein vorangegangenes abweichendes Verhalten des umgangsberechtigten Elternteils zu rechtfertigen. Ist eine abweichende Vereinbarung über Übergabezeit oder -ort nicht zustande gekommen, gilt die ursprüngliche Regelung fort - ein Abweichen hiervon stellt einen schuldhaften Verstoß dar.Vollstreckungsklausel und Verstoßzeitpunkt: Kein zeitlicher Gleichlauf erforderlich
Für das Vorliegen eines Verstoßes gegen eine Umgangsregelung ist nicht erforderlich, dass die Vollstreckungsklausel bereits im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung erteilt war. Entscheidend ist allein, dass die Handlungspflicht für den Schuldner zu diesem Zeitpunkt bestand und dieser auf die möglichen Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen worden war - § 89 Abs. 2 FamFG. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel und der Nachweis der Zustellungen sind rein interne Vorgänge, die lediglich vor der Festsetzung eines Ordnungsmittels vorliegen müssen (vgl. OLG Zweibrücken, 01.07.2003 - Az: 3 W 111/03; OLG Celle, 27.12.2011 - Az: 13 W 110/11). Diese formellen Voraussetzungen können auch noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden.
OLG Karlsruhe, 24.07.2025 - Az: 5 WF 49/25
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0724.5WF49.25.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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