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Ehevertrag hin oder her: Wann der Unterhaltsverzicht ins Leere läuft

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein im Ehevertrag vereinbarter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt kann nach Treu und Glauben unbeachtlich sein, wenn er den Kernbereich der Scheidungsfolgen - insbesondere den Betreuungsunterhalt - betrifft und im Scheidungsfall zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führt.

Eine erhaltene Abfindung ist wegen ihrer Lohnersatzfunktion zur Deckung des Unterhaltsbedarfs einzusetzen, und bei schlechter Arbeitsmarktlage muss sich der Unterhaltspflichtige auch um geringer qualifizierte und schlechter bezahlte Tätigkeiten bemühen; andernfalls wird ein bei ausreichenden Bemühungen erzielbares fiktives Einkommen zugrunde gelegt.

Ausgangslage: Unterhaltsverzicht trotz Betreuung eines minderjährigen Kindes

Vereinbaren Ehegatten in einem notariellen Ehevertrag einen wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, stellt sich nach Scheitern der Ehe regelmäßig die Frage, ob sich der verzichtsbegünstigte Ehegatte hierauf auch dann berufen kann, wenn der andere Ehegatte wegen der Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes gemäß § 1570 BGB Betreuungsunterhalt geltend macht.

Vorliegend betraf dies einen Fall, in der die Klägerin nach der Scheidung Betreuungsunterhalt für die Zeit der Versorgung der gemeinsamen, zum Zeitpunkt der Trennung erst fünfjährigen Tochter beanspruchte, während sich der Beklagte auf einen vor der Eheschließung abgeschlossenen notariellen Unterhaltsverzicht berief.

Ist ein Unterhaltsverzicht im Ehevertrag wirksam?

Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB ist entscheidend, ob die Vereinbarung bereits im Zeitpunkt ihres Zustandekommens - losgelöst von der späteren Entwicklung der Ehegatten - zu einer derart einseitigen Lastenverteilung führt, dass ihr wegen Sittenwidrigkeit die Anerkennung zu versagen ist. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss vorzunehmen, insbesondere der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, des geplanten oder bereits verwirklichten Ehezuschnitts sowie der Auswirkungen auf die Ehegatten und etwaige Kinder. Subjektiv sind zudem die mit der Abrede verfolgten Zwecke und die Beweggründe beider Vertragsparteien zu berücksichtigen (vgl. BGH, 12.01.2005 - Az: XII ZR 238/03; BGH, 11.02.2004 - Az: XII ZR 265/02). Da das Gesetz einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen nicht vorsieht, sind Verzichtsvereinbarungen im üblichen Umfang nicht generell als unwirksam anzusehen (vgl. BGH, 11.02.2004 - Az: XII ZR 265/02).

Wann ist die Berufung auf einen wirksamen Verzicht treuwidrig?

Von der Wirksamkeitskontrolle zu unterscheiden ist die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB. Maßgeblich ist insoweit, ob im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - und nicht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - eine evident einseitige Lastenverteilung vorliegt, deren Hinnahme dem belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der Abrede unzumutbar erscheint. Die gebotene Abwägung orientiert sich an der Rangordnung der Scheidungsfolgen: Je höherrangig die ausgeschlossene und nunmehr geltend gemachte Folge ist, desto gewichtiger müssen die für ihren Ausschluss sprechenden Gründe sein (vgl. BGH, 11.02.2004 - Az: XII ZR 265/02). Der Betreuungsunterhalt zählt zum unmittelbaren Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen. Verfügt der betreuende Ehegatte wegen der Kindesbetreuung über keine oder nur geringfügige Erwerbseinkünfte und kein Vermögen, während der unterhaltspflichtige Ehegatte zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung in der Lage wäre, kann die vollständige Versagung des Unterhaltsanspruchs eine evident einseitige Lastenverteilung darstellen, die der berechtigte Ehegatte nicht hinnehmen muss. In einem solchen Fall ist dem verzichtsbegünstigten Ehegatten die Berufung auf den Verzicht nach Treu und Glauben verwehrt.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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