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Kein Zwang zum Außendienst: Sozialplanabfindung auch bei Ablehnung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Ablehnung eines Außendienstarbeitsplatzes durch einen im Innendienst beschäftigten Versicherungsmitarbeiter führt nicht zum Verlust der Sozialplanabfindung. Innendienst- und Außendiensttätigkeiten stellen qualitativ unterschiedliche Tätigkeitsfelder dar, die unterschiedliche persönliche und fachliche Anforderungen an den Arbeitnehmer stellen und daher nicht ohne weiteres als „zumutbare Weiterbeschäftigung“ im Sinne des Sozialplans gelten.

Nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG sollen Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, wenn sie eine zumutbare Weiterbeschäftigung ablehnen. Die Bestimmung, welche Beschäftigung als zumutbar anzusehen ist, unterliegt primär der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien. Vorrangig ist daher auf die im Sozialplan getroffenen Regelungen zur Zumutbarkeit abzustellen. Fehlen konkrete Regelungen im Sozialplan, sind zumutbare Arbeitsplätze solche, die der Vorbildung des Arbeitnehmers und seiner bisherigen Tätigkeit nach Art und Inhalt entsprechen und eine Arbeitsleistung zum Inhalt haben, deren Verrichtung vom Arbeitnehmer billigerweise erwartet werden kann (vgl. BAG, 28.09.1988 - Az: 1 ABR 23/87; BAG, 15.12.1998 - Az: 1 AZR 332/98). Dabei müssen unter Umständen auch geringe Einkommenseinbußen hingenommen werden, andererseits kann nicht jeder beliebige Arbeitsplatz als zumutbar angesehen werden.

Innendienst- und Außendiensttätigkeiten im Versicherungsgewerbe stellen Arbeitsbereiche dar, die ihrer Art nach erhebliche Unterschiede aufweisen und qualitativ unterschiedliche Anforderungen an den Mitarbeiter stellen. Die Außendiensttätigkeit besteht typischerweise in der Kundenbetreuung vor Ort und in der Vermittlung eines breiten Angebotes von Versicherungsleistungen. Der Außendienstmitarbeiter benötigt einen Überblick über das gesamte Versicherungsangebot und muss insbesondere die Fähigkeit besitzen, auf Kunden einzugehen und Verträge zu vermitteln - er muss „verkaufen“ können. Die Tätigkeit beinhaltet im Wesentlichen Reisetätigkeit und Kundenbetreuung vor Ort. Außendiensttätigkeit wird zu einem nicht unerheblichen Teil erfolgsabhängig vergütet, es werden Zielvorgaben gesetzt, und generell besteht die Erwartung der Umsatzsteigerung. Als Schwerpunkte im Aufgabenbereich gehören die Planung und Durchführung von Neu- und Bestandsakquisitionen sowie die Betreuung eines zugeordneten Kundenkreises. Fachlich sind breite Kenntnisse in den Versicherungssparten und akquisitorische Erfolge erforderlich. Persönlich werden gewandtes Auftreten in Gesprächen, Kontaktfähigkeit, Kommunikationsgeschick, Verhandlungsgeschick und ausgeprägtes Vertriebsgeschick verlangt.

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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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