Die Regeln eines Sozialplans dienen grundsätzlich nicht dazu, Anreize zu schaffen, um das Verhalten von Arbeitnehmern in eine bestimmte Richtung zu lenken. Es sollen vielmehr wirtschaftliche Nachteile gemildert oder ausgeglichen werden.
Bei der Auslegung von Sozialplanregelungen kommt der Orientierung am gesetzlichen Leitbild eine wichtige Rolle zu.
Ein Sozialplan ist in § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG definiert als „eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan)“.
Leistungen mit einer Anreiz- oder Lenkungsfunktion entsprechen gerade nicht dem gesetzlichen Leitbild eines Sozialplanes. Hierzu stehen dem Arbeitgeber vielmehr typischerweise andere Instrumente zur Verfügung, wie z. B. die Auslobung von Prämien, Boni, das Inaussichtstellen von Karrierevorteilen u.s.w.
Bei der Auslegung von Sozialplanregelungen kommt der Orientierung am gesetzlichen Leitbild eine wichtige Rolle zu.
Ein Sozialplan ist in § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG definiert als „eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan)“.
Leistungen mit einer Anreiz- oder Lenkungsfunktion entsprechen gerade nicht dem gesetzlichen Leitbild eines Sozialplanes. Hierzu stehen dem Arbeitgeber vielmehr typischerweise andere Instrumente zur Verfügung, wie z. B. die Auslobung von Prämien, Boni, das Inaussichtstellen von Karrierevorteilen u.s.w.
LAG Köln, 04.06.2009 - Az: 7 Sa 1410/08
ECLI:DE:LAGK:2009:0604.7SA1410.08.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


