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Sozialplan soll nicht das Verhalten der Arbeitnehmer lenken

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Regeln eines Sozialplans dienen grundsätzlich nicht dazu, Anreize zu schaffen, um das Verhalten von Arbeitnehmern in eine bestimmte Richtung zu lenken. Es sollen vielmehr wirtschaftliche Nachteile gemildert oder ausgeglichen werden.

Bei der Auslegung von Sozialplanregelungen kommt der Orientierung am gesetzlichen Leitbild eine wichtige Rolle zu.

Ein Sozialplan ist in § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG definiert als „eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan)“.

Leistungen mit einer Anreiz- oder Lenkungsfunktion entsprechen gerade nicht dem gesetzlichen Leitbild eines Sozialplanes. Hierzu stehen dem Arbeitgeber vielmehr typischerweise andere Instrumente zur Verfügung, wie z. B. die Auslobung von Prämien, Boni, das Inaussichtstellen von Karrierevorteilen u.s.w.


LAG Köln, 04.06.2009 - Az: 7 Sa 1410/08

ECLI:DE:LAGK:2009:0604.7SA1410.08.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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