Ein vereinbarter Verzicht auf eine etwaige
Sozialplanabfindung ist nicht als sogenannter Tatsachenvergleich mit
§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG vereinbar.
Nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ist ein Verzicht auf Rechte des
Arbeitnehmers aus einer
Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung des
Betriebsrats zulässig. Ein Sozialplan hat gemäß
§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Ein - und sei es teilweiser - Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Sozialplananspruch ist daher nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam. Fehlt es hieran, ist der Verzicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig.
Ein solcher Verzicht regelt keinen sogenannten Tatsachenvergleich, für den das Verzichtsverbot des § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG nicht gilt, sondern einen Rechtsverzicht. Ein Vergleich über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Sozialplanabfindung ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Verzichtsverbot vereinbar, wenn die Parteien allein über die Erfüllung der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen gestritten haben. Handelt es sich aber um eine vergleichsweise Verständigung über Rechtsfragen, etwa diejenige, wie bestimmte Regelungen in einem Sozialplan auszulegen sind, ist die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten der Parteien zwangsläufig mit einem Verzicht auf einen Rechtsanspruch verbunden. Betrifft ein solcher Rechtsverzicht einen Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung, bedarf dies wegen § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats.
Wurde sich nach dem Wortlaut des Vergleichs sich nicht über bestimmte tatsächliche Voraussetzungen für Ansprüche der Klägerin auf Sozialplanleistungen verständigt, sondern ausdrücklich vereinbart, dass beiderseitige Ansprüche „abgegolten“ sind, so beseitigt dies keine tatsächliche Ungewissheit über die Voraussetzungen eines etwaigen Anspruchs, sondern die rechtliche Unsicherheit, ob ein solcher besteht.