Eine formelhaft vereinbarte Abgeltungsklausel bei
Schönheitsreparaturen mit starrer Berechnungsgrundlage stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, da der tatsächliche Erhaltungszustand der Wohnung nicht berücksichtigt wird.
Dies könnte zu einer übermäßig hohen Abgeltungsquote führen, was der anteiligen Abgeltung zukünftiger Instandhaltungskosten gleich kommt.
Diese Formularklausel ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klausel des
Mietvertrages verpflichtet den Mieter zur Zahlung anteiliger Renovierungskosten, wenn die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind und er sie auch nicht - zur Vermeidung der Zahlungspflicht - vorzeitig ausführt oder ausführen lässt.
Der vom Mieter zu zahlende Betrag ist dabei allein nach dem Zeitablauf seit der letzten Renovierung gestaffelt und jeweils in einem festen Prozentsatz der Kosten angegeben, die sich aus einem vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes ergeben.
Eine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung sieht die Klausel nicht vor; es handelt sich deshalb um eine Abgeltungsklausel mit „starrer“ Berechnungsgrundlage.
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