Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 396.655 Anfragen

Nichtigkeit eines Abfindungsvergleichs durch das Unfallopfer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zur Feststellung der Sittenwidrigkeit der in einem Vergleich getroffenen Regelungen – namentlich eines insoweit bedeutsamen krassen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung – ist nicht das Verhältnis des Wertes der beiderseits übernommenen Verpflichtungen, sondern das beiderseitige Nachgeben gegeneinander abzuwägen. Maßgeblich ist, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage bei Vergleichsabschluss eingeschätzt haben und in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind und zur Bereinigung des Streitfalles gegenseitig nachgegeben haben.

Eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB setzt neben einem - regelmäßig bei einer Abweichung um 100 % oder mehr anzunehmenden – auffälligen Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen (hier des beiderseitigen Nachgebens) die Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögens oder der erheblichen Willensschwäche des anderen Beteiligten voraus.

Aber auch dann, wenn nicht alle Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB vorliegen, kann in der Gesamtschau eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wobei allerdings aus dem Vorliegen des einen oder anderen Wuchermerkmals i. S. des § 138 Abs. 2 BGB nicht ohne weiteres auf eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB geschlossen werden darf; insbesondere reicht ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung allein nicht aus, müssen vielmehr weitere sittenwidrige Umstände wie etwa eine – bei einem besonders groben Missverhältnis indes ggfs. vermutete – verwerfliche Gesinnung oder das Ausnutzen der schwächeren Lage des anderen hinzukommen.

Bei Haftpflichtvergleichen ist – insbesondere dann, wenn der Verletzte durch einen Anwalt vertreten oder anwaltlich beraten ist, eine Nichtigkeit nach § 138 BGB nur ausnahmsweise denkbar.


OLG Hamm, 28.06.2016 - Az: I-9 U 38/15

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0628.9U38.15.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 396.655 Beratungsanfragen

Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss
Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...

Pabst,Elke, Pforzheim

Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!

H.Bodenhöfer , Dillenburg