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Ist das Nachschieben von Kündigungsgründen erlaubt?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Für eine fristlose Kündigung müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein solcher wichtiger Grund kann in einer erheblichen Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers liegen.

Setzt ein Chefarzt in mehreren Fällen ohne Rücksichtnahme auf die Interessen Dritter seinen therapeutischen Ansatz eigenmächtig über seine Verpflichtung, den gesetzlichen Rahmen einzuhalten und die Interessen Dritter zu beachten, liegt eine gravierende Vertragsstörung vor, die zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt. Einer vorhergehenden Abmahnung bedarf es dabei nicht.

Das Nachschieben von Kündigungsgründen in den Rechtsstreit, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, aber vorlagen, ist auch außerhalb der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB möglich. Die Kündigungserklärungsfrist bezieht sich nach dem Wortlaut des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB allein auf die Ausübung des Kündigungsrechts, nicht auf die zugrundeliegenden Kündigungsgründe. Die Zweiwochenfrist soll dem Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit Gewissheit darüber verschaffen, ob der Arbeitgeber einen bestimmten Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt oder nicht. Hierdurch soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber ein Mittel in der Hand hält, um den Arbeitnehmer während der weiteren Dauer des Arbeitsverhältnisses unter Druck zu setzen. Ist bereits eine Kündigung ausgesprochen, kann eine solche Situation nicht mehr eintreten. Bei der Verdachtskündigung, die als Kündigungsgrund nachgeschoben wird, ist die Anhörung des Arbeitnehmers entbehrlich, führt der Arbeitgeber neue Tatsachen in das Verfahren ein, die den Verdacht einer weiteren Pflichtverletzung begründen, bedarf es der ggfs. erneuten Anhörung des Arbeitnehmers nicht. Hierauf kam es aber nicht an, weil die festgestellten Kündigungsgründe eine Tatkündigung begründen und keine Verdachtskündigung.


LAG Niedersachsen, 26.05.2020 - Az: 9 Sa 358/19

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