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Betriebsstilllegung und Betriebsratsanhörung: Sozialdaten müssen nicht mitgeteilt werden

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bei vollständiger Betriebsstilllegung und damit einhergehender Entbehrlichkeit der Sozialauswahl ist der Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsratsanhörung nicht verpflichtet, den Betriebsrat über Familienstand und Unterhaltspflichten der zu kündigenden Arbeitnehmer zu unterrichten.

Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens diejenigen Gründe mitzuteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für den Kündigungsentschluss maßgebend sind. Der Arbeitgeber muss den Kündigungssachverhalt so beschreiben, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann. Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat objektiv kündigungsrechtlich erhebliche Tatsachen nicht mit, weil er darauf die Kündigung nicht stützen will, bleibt die Anhörung ordnungsgemäß - eine objektiv unvollständige Mitteilung führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 BetrVG. Allerdings verwehrt es dem Arbeitgeber eine solche unvollständige Anhörung, im Kündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben, die über eine Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts hinausgehen. Seiner Unterrichtungspflicht kommt der Arbeitgeber hingegen dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat aus seiner Sicht bewusst unrichtige oder unvollständige Sachdarstellungen unterbreitet.

Die Pflicht zur Mitteilung von Sozialdaten - insbesondere Familienstand und Unterhaltspflichten - besteht im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG dann nicht, wenn nach der für den Betriebsrat erkennbaren Auffassung des Arbeitgebers eine Sozialauswahl wegen der vollständigen Stilllegung des Betriebs nicht vorzunehmen ist. Stützt der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat die Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer auf die beabsichtigte oder bereits vollzogene Stilllegung des Betriebs, so ist für den Betriebsrat offenkundig, dass eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten ausscheidet. Eine Erörterung dieser Frage mit dem Arbeitgeber wie auch die Begründung eines Widerspruchs nach § 102 Abs. 3 Satz 1 BetrVG scheiden damit von vornherein aus. Die Mitteilung der Sozialdaten „Unterhaltspflichten“ und „Familienstand“ kann in dieser Konstellation keinem denkbaren rechtlichen Zweck mehr dienen.

Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 24.02.2000 - Az: 8 AZR 167/99). Bereits zuvor war ausgeführt worden, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine sozialen Auswahlgesichtspunkte mitteilen muss, wenn er eine Sozialauswahl überhaupt nicht für erforderlich hält, weil diese Gesichtspunkte für den Kündigungsentschluss nicht maßgeblich waren. Damit wird die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die in einem Fall, in dem der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitgeteilt hatte, es würden „alle entlassen“, eine Unterrichtung über Unterhaltspflichten und Familienstand verlangt hatte (BAG, 16.09.1993 - Az: 2 AZR 267/93), für Fälle vollständiger Betriebsstilllegung ausdrücklich aufgegeben.

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