Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG, sodass § 3 ArbZG auf Betriebsratssitzungen keine unmittelbare Anwendung findet. Gleichwohl hat ein Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn ihm die Einhaltung seiner regulären Arbeitszeit wegen der Betriebsratssitzung unzumutbar ist - was regelmäßig anzunehmen ist, wenn andernfalls bei Zusammenrechnung beider Tätigkeiten die werktägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG überschritten würde. Der Arbeitgeber hat die Maßstäbe des ArbZG beim Einsatz von Betriebsratsmitgliedern damit nicht starr, aber mittelbar zu beachten.
Gegen eine unmittelbare Anwendung des ArbZG spricht maßgeblich, dass der Arbeitgeber als alleiniger Normadressat der Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 22, 23 ArbZG einer Haftung ausgesetzt wäre, ohne Verstöße gegen das ArbZG verhindern zu können - denn in die autonome Amtsführung des Betriebsrats darf er nicht eingreifen. Würde dem Arbeitgeber zugestanden, den Betriebsrat zur Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen anzuhalten, griffe dies in die Unabhängigkeit der Betriebsratsarbeit ein. Gerade in Phasen intensiver Verhandlungen - etwa bei Betriebsänderungen - obliegt es dem Betriebsrat in eigener Verantwortung, welche Belastungen er sich zumutet.
Betriebsratstätigkeit als Ehrenamt - kein unmittelbarer Anwendungsbereich des ArbZG
Das Amt des Betriebsrats ist gesetzlich als Ehrenamt ausgestaltet (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Die im Rahmen der Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit fällt nicht unter den Arbeitszeitbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG. BetrVG und ArbZG nehmen mit ihren Normen bezüglich der Betriebsratstätigkeit nicht aufeinander Bezug. § 3 ArbZG kann daher nicht unmittelbar und starr auf Zeiten der Ausübung von Betriebsratstätigkeit angewendet werden.Gegen eine unmittelbare Anwendung des ArbZG spricht maßgeblich, dass der Arbeitgeber als alleiniger Normadressat der Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 22, 23 ArbZG einer Haftung ausgesetzt wäre, ohne Verstöße gegen das ArbZG verhindern zu können - denn in die autonome Amtsführung des Betriebsrats darf er nicht eingreifen. Würde dem Arbeitgeber zugestanden, den Betriebsrat zur Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen anzuhalten, griffe dies in die Unabhängigkeit der Betriebsratsarbeit ein. Gerade in Phasen intensiver Verhandlungen - etwa bei Betriebsänderungen - obliegt es dem Betriebsrat in eigener Verantwortung, welche Belastungen er sich zumutet.
Mittelbare Beachtungspflicht über § 37 Abs. 2 BetrVG
Ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit des ArbZG sind dessen Maßstäbe bei der Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts mittelbar zu beachten. Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so besteht ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG (vgl. BAG, 07.06.1989 - Az: 7 AZR 500/88). Eine Unzumutbarkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn bei Zusammenrechnung der für die Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeiten mit der persönlichen Arbeitszeit die werktägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG überschritten werden würde.Urteil freischalten
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LAG Niedersachsen, 20.04.2015 - Az: 12 TaBV 76/14
ECLI:DE:LAGNI:2015:0420.12TABV76.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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