Betriebsratsarbeit findet nicht ausschließlich im eigenen Betrieb statt. Schulungen, Sitzungen des Gesamtbetriebsrats oder Termine an anderen Standorten erfordern regelmäßig, dass Betriebsratsmitglieder auswärts unterwegs sind. Damit stellen sich zwei rechtlich getrennt zu beurteilende Fragen: Wird die aufgewendete Reisezeit ausgeglichen, und wer trägt die dabei entstehenden Kosten für Fahrt, Übernachtung und Verpflegung?
Auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten können einen solchen Ausgleichsanspruch auslösen, sofern sie in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehen. Eine gesetzliche Regelung, wonach Reisezeit generell wie vergütungspflichtige Arbeitszeit zu behandeln wäre, besteht jedoch nicht. Maßgeblich sind vielmehr die im Betrieb geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen über Dienstreisen - denn wegen des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots aus § 78 Satz 2 BetrVG dürfen für Betriebsratsmitglieder keine anderen Maßstäbe gelten als für sonstige Arbeitnehmer bei dienstlich veranlassten Reisen (vgl. BAG, 21.06.2006 - Az: 7 AZR 389/05).
Auch für Wegezeiten zwischen Wohnung und Betrieb besteht kein Sonderrecht: Sucht ein Betriebsratsmitglied den Betrieb außerhalb der Arbeitszeit ausschließlich wegen einer Sitzung auf, löst dies keinen Ausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG aus, weil der Weg zur Arbeit zur privaten Lebensführung gehört und eine andere Behandlung eine unzulässige Begünstigung wäre (vgl. BAG, 27.07.2016 - Az: 7 AZR 255/14).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit unterliegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle darauf, ob der Begriff verkannt oder wesentliche Umstände übersehen wurden. Aus dem in § 2 Abs. 1 BetrVG verankerten Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit folgt zugleich eine Pflicht des Betriebsrats und seiner Mitglieder, den Arbeitgeber nur mit angemessenen Kosten zu belasten und diese auf das notwendige Maß zu beschränken (vgl. BAG, 27.05.2015 - Az: 7 ABR 26/13).
Besteht im Betrieb eine für alle Beschäftigten verbindliche Reisekostenregelung, ist diese auch auf Dienstreisen von Betriebsratsmitgliedern anzuwenden; eine gegenüber der Belegschaft günstigere oder ungünstigere Handhabung verstieße gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 78 Satz 2 BetrVG (vgl. BAG, 23.06.1975 - Az: 1 ABR 104/73).
Ist Reisezeit Arbeitszeit?
Das Betriebsratsamt wird gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG unentgeltlich als Ehrenamt geführt. Fällt die Betriebsratstätigkeit in die persönliche Arbeitszeit, tritt sie nach § 37 Abs. 2 BetrVG lediglich an die Stelle der sonst geschuldeten Arbeit; das Entgelt wird nach dem Lohnausfallprinzip fortgezahlt. Muss die Tätigkeit dagegen aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erfolgen, entsteht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ein Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts; ist ein Freizeitausgleich innerhalb eines Monats nicht möglich, ist die Zeit als Mehrarbeit zu vergüten.Auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten können einen solchen Ausgleichsanspruch auslösen, sofern sie in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehen. Eine gesetzliche Regelung, wonach Reisezeit generell wie vergütungspflichtige Arbeitszeit zu behandeln wäre, besteht jedoch nicht. Maßgeblich sind vielmehr die im Betrieb geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen über Dienstreisen - denn wegen des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots aus § 78 Satz 2 BetrVG dürfen für Betriebsratsmitglieder keine anderen Maßstäbe gelten als für sonstige Arbeitnehmer bei dienstlich veranlassten Reisen (vgl. BAG, 21.06.2006 - Az: 7 AZR 389/05).
Wann gilt eine Reise als „betriebsbedingt“?
Der Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG setzt voraus, dass die Lage der Reisezeit außerhalb der Arbeitszeit tatsächlich auf betrieblichen Gründen beruht, der Arbeitgeber sie also mitverursacht hat. Das ist der Fall, wenn betriebliche Umstände dazu führen, dass die Aufgabe nicht während der regulären Arbeitszeit erledigt werden kann (vgl. BAG, 16.04.2003 - Az: 7 AZR 423/01; BAG, 10.11.2004 - Az: 7 AZR 131/04). Bei Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG genügt allein der Umstand, dass der Termin außerhalb der individuellen Arbeitszeit liegt, dafür regelmäßig nicht - der bloße Besuch eines Seminars gilt nicht automatisch als betriebsbedingter Grund im Sinne der Vorschrift (vgl. BAG, 27.06.1990 - Az: 7 AZR 292/89).Auch für Wegezeiten zwischen Wohnung und Betrieb besteht kein Sonderrecht: Sucht ein Betriebsratsmitglied den Betrieb außerhalb der Arbeitszeit ausschließlich wegen einer Sitzung auf, löst dies keinen Ausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG aus, weil der Weg zur Arbeit zur privaten Lebensführung gehört und eine andere Behandlung eine unzulässige Begünstigung wäre (vgl. BAG, 27.07.2016 - Az: 7 AZR 255/14).
Wer trägt die Reisekosten?
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten zu tragen, wozu bei auswärtigen Terminen auch notwendige Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten zählen. Der Anspruch hängt allein davon ab, dass erforderliche Betriebsratstätigkeit geleistet wurde und dadurch Kosten entstanden sind; weitere Voraussetzungen aus § 37 Abs. 3 BetrVG müssen nicht vorliegen.Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit unterliegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle darauf, ob der Begriff verkannt oder wesentliche Umstände übersehen wurden. Aus dem in § 2 Abs. 1 BetrVG verankerten Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit folgt zugleich eine Pflicht des Betriebsrats und seiner Mitglieder, den Arbeitgeber nur mit angemessenen Kosten zu belasten und diese auf das notwendige Maß zu beschränken (vgl. BAG, 27.05.2015 - Az: 7 ABR 26/13).
Besteht im Betrieb eine für alle Beschäftigten verbindliche Reisekostenregelung, ist diese auch auf Dienstreisen von Betriebsratsmitgliedern anzuwenden; eine gegenüber der Belegschaft günstigere oder ungünstigere Handhabung verstieße gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 78 Satz 2 BetrVG (vgl. BAG, 23.06.1975 - Az: 1 ABR 104/73).
Was ist bei der Wahl des Verkehrsmittels zu beachten?
Grundsätzlich ist das jeweils kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu wählen. Ein Betriebsratsmitglied ist nicht verpflichtet, für Fahrten seinen privaten Pkw einzusetzen. Entschließt es sich aber dazu und reisen mehrere Mitglieder zum selben Termin, ist es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar, eine Fahrgemeinschaft zu bilden (vgl. BAG, 24.10.2018 - Az: 7 ABR 23/17; BAG, 28.10.1992 - Az: 7 ABR 10/92). Eine Ausnahme gilt nur, wenn im Einzelfall besondere, vom Betriebsratsmitglied darzulegende Umstände die gemeinsame Fahrt unzumutbar erscheinen lassen - etwa die begründete Besorgnis einer besonderen Gefahr für den Mitfahrenden.Rechtstipp freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testenFür die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Arbeitsrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.
Stand: (letzte Änderung: 17.08.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


