„Nachtschichtarbeit“ im tarifvertraglichen Sinne liegt nur vor, wenn die Schicht überwiegend in der tariflich definierten Nachtzeit stattfindet. Eine Schicht, die lediglich zu einem geringen Teil in die Nachtzeit fällt, begründet keinen Anspruch auf den Nachtschichtarbeitszuschlag nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall war ein Arbeitnehmer in einem 2-Schicht-Betrieb in der Spätschicht (13:54 bis 22:00 Uhr) tätig, die lediglich in den letzten zwei Stunden in die tariflich definierte Nachtzeit von 20:00 bis 6:00 Uhr fiel.
Anwendbarkeit des Tarifvertrages und Anspruchsgrundlage
Sieht ein Arbeitsvertrag die Geltung eines Tarifvertrages kraft vertraglicher Bezugnahme vor, sind dessen Regelungen - soweit wirksam in Bezug genommen - wie Rechtsnormen auszulegen. Der Anspruch auf tarifliche Zuschläge für Nachtschichtarbeit setzt dabei voraus, dass die geleistete Arbeit dem tariflichen Begriff der „Nachtschichtarbeit“ unterfällt.Im vorliegend zu entscheidenden Fall war ein Arbeitnehmer in einem 2-Schicht-Betrieb in der Spätschicht (13:54 bis 22:00 Uhr) tätig, die lediglich in den letzten zwei Stunden in die tariflich definierte Nachtzeit von 20:00 bis 6:00 Uhr fiel.
Grundsätze der Tarifauslegung
Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist - entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung - zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Zudem ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt.Auslegung des Begriffs „Nachtschichtarbeit“
Da der einschlägige Manteltarifvertrag den Begriff „Nachtschicht“ nicht gesondert definiert, ist er im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist zunächst auf einen etwaigen tarifspezifischen oder tarifüblichen Sprachgebrauch abzustellen. Fehlt ein solcher - wie hier -, ist der Rechtssprachgebrauch heranzuziehen, hilfsweise der allgemeine Sprachgebrauch. Im Rechtssprachgebrauch wird der Begriff „Nachtschicht“ so verstanden, dass es sich um eine Schicht handeln muss, die zu einem wesentlichen Teil in der Nachtzeit stattfindet. Auch der allgemeine Sprachgebrauch - insbesondere gängige Wörterbücher - beschreibt eine Nachtschicht als Schichtarbeit in der Nacht bzw. eine nachts geleistete Schicht. Beiden Definitionen ist gemeinsam, dass die Schicht im Wesentlichen in den Nachtstunden stattfindet.Urteil freischalten
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LAG Thüringen, 15.04.2026 - Az: 4 Sa 127/24
ECLI:DE:LAGTH:2026:0415.4SA127.24.00
Vorgehend: LAG München, 20.09.2024 - Az: 7 TaBV 62/23
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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