Im vorliegenden Fall war es zum Diebstahl eines Fahrzeugs gekommen. Dieser Diebstahl wurde von der Versicherungsnehmerin grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, da sie die Fahrzeugschlüssel mit weiteren Gegenständen in einen Korb legte, den sie während ihrer Nachtschicht in einem Seniorenheim in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum aufbewahrte, obwohl ihr ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Aufbewahrung zur Verfügung gestanden hätte.
Es muss immer damit gerechnet werden, dass zu den Zeiten, zu denen die Eingangstür geöffnet ist, Angehörige oder sonstige Besucher der Heimbewohner das Haus betreten oder verlassen.
Ebenso können die Heimbewohner dieses zu den Öffnungszeiten der Eingangstür verlassen und betreten.
Die Teilkaskoentschädigung war daher 50% zu kürzen.
Es muss immer damit gerechnet werden, dass zu den Zeiten, zu denen die Eingangstür geöffnet ist, Angehörige oder sonstige Besucher der Heimbewohner das Haus betreten oder verlassen.
Ebenso können die Heimbewohner dieses zu den Öffnungszeiten der Eingangstür verlassen und betreten.
Die Teilkaskoentschädigung war daher 50% zu kürzen.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Koblenz, 14.05.2012 - Az: 10 U 1292/11
ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0514.10U1292.11.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


