Einschränkungen im Leistungsvermögen des
Arbeitnehmers sollen nicht zur Unmöglichkeit der Beschäftigungspflicht des
Arbeitgebers führen, wenn sie nur „untergeordnete Modalitäten“ der Arbeitsleistung betreffen.
Bei der Unfähigkeit eines Arbeitnehmers, in Spät- oder Nachtschicht zu arbeiten, handelt es sich jedoch nicht lediglich um eine solche „untergeordnete Modalität“ der Arbeitsleistung, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in der Vergangenheit regelmäßig im Wechsel von Früh- und Spätschicht geleistet hat. Er kann damit die Hälfte seiner bisherigen Arbeitsleistung nicht mehr zur bisherigen Schichtzeit erbringen. Die Spätschicht nimmt gerade nicht gewöhnlich einen ganz untergeordneten Anteil ein.