Einschränkungen im Leistungsvermögen des Arbeitnehmers sollen nicht zur Unmöglichkeit der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers führen, wenn sie nur „untergeordnete Modalitäten“ der Arbeitsleistung betreffen.
Bei der Unfähigkeit eines Arbeitnehmers, in Spät- oder Nachtschicht zu arbeiten, handelt es sich jedoch nicht lediglich um eine solche „untergeordnete Modalität“ der Arbeitsleistung, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in der Vergangenheit regelmäßig im Wechsel von Früh- und Spätschicht geleistet hat. Er kann damit die Hälfte seiner bisherigen Arbeitsleistung nicht mehr zur bisherigen Schichtzeit erbringen. Die Spätschicht nimmt gerade nicht gewöhnlich einen ganz untergeordneten Anteil ein.
Bei der Unfähigkeit eines Arbeitnehmers, in Spät- oder Nachtschicht zu arbeiten, handelt es sich jedoch nicht lediglich um eine solche „untergeordnete Modalität“ der Arbeitsleistung, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in der Vergangenheit regelmäßig im Wechsel von Früh- und Spätschicht geleistet hat. Er kann damit die Hälfte seiner bisherigen Arbeitsleistung nicht mehr zur bisherigen Schichtzeit erbringen. Die Spätschicht nimmt gerade nicht gewöhnlich einen ganz untergeordneten Anteil ein.
LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2016 - Az: 7 Sa 150/16
ECLI:DE:LAGRLP:2016:1117.7SA150.16.0A
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