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Arbeitsgericht untersagt Streik bei Vivantes

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Arbeitsgericht Berlin hat es der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) durch Erlass einer einstweiligen Verfügung verboten, vom 23. bis 25.08.2021 (einschließlich der am 26.08.2021 endenden Nachtschicht) Beschäftigte der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH sowie weiterer Vivantes-Gesellschaften zum Streik aufzurufen und/oder Streiks durchzuführen, soweit nicht die Leistung eines Notdienstes nach den Vorstellungen der Arbeitgeberseite gewährleistet ist.

Ein Streik ohne Notdienst könne zu einer Gefahr für Leib und Leben von Patienten führen; er könne daher nur mit einer Notdienstvereinbarung zur Versorgung der Patienten durchgeführt werden.

Dabei obliege es dem Arbeitgeber, die Einzelheiten des Notdienstes festzulegen; es könne nicht der streikenden Gewerkschaft überlassen bleiben, den Personalbedarf ihrerseits einseitig festzulegen.


ArbG Berlin, 20.08.2021 - Az: 29 Ga 8464/21

Nachfolgend: ArbG Berlin, 25.08.2021 - Az: 29 Ga 8464/21

Quelle: PM des ArbG Berlin


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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