In dem Verfahren betreffend weitere Vivantes-Gesellschaften (siehe ArbG Berlin, 20.08.2021 - Az:
29 Ga 8464/21) haben die Parteien einen Vergleich zur näheren Regelung der Notdienste geschlossen.
Lediglich für eine Gesellschaft konnte kein Einvernehmen über die erforderliche Besetzung des Notdienstes erzielt werden.
Für diese Gesellschaft hat das Gericht Notdienstarbeiten in bestimmten Umfang durch Urteil festgelegt.
Die vorläufige Untersagung des
Streiks ist damit auch für die weiteren Vivantes-Gesellschaften aufgehoben.