In dem Verfahren betreffend weitere Vivantes-Gesellschaften (siehe ArbG Berlin, 20.08.2021 - Az: 29 Ga 8464/21) haben die Parteien einen Vergleich zur näheren Regelung der Notdienste geschlossen.
Lediglich für eine Gesellschaft konnte kein Einvernehmen über die erforderliche Besetzung des Notdienstes erzielt werden.
Für diese Gesellschaft hat das Gericht Notdienstarbeiten in bestimmten Umfang durch Urteil festgelegt.
Die vorläufige Untersagung des Streiks ist damit auch für die weiteren Vivantes-Gesellschaften aufgehoben.
Lediglich für eine Gesellschaft konnte kein Einvernehmen über die erforderliche Besetzung des Notdienstes erzielt werden.
Für diese Gesellschaft hat das Gericht Notdienstarbeiten in bestimmten Umfang durch Urteil festgelegt.
Die vorläufige Untersagung des Streiks ist damit auch für die weiteren Vivantes-Gesellschaften aufgehoben.
ArbG Berlin, 25.08.2021 - Az: 29 Ga 8464/21
Vorgehend: ArbG Berlin, 20.08.2021 - Az: 29 Ga 8464/21
Quelle: PM des ArbG Berlin
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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