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Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wird ein Arbeitnehmer wirksam zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt, kann das Arbeitsverhältnis nur noch außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden; eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 BImSchG erforderliche Bestellung bedarf zwar der Schriftform, kann aber - ohne gesonderte Bestellungsurkunde - bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag selbst enthalten sein, sofern sich daraus eine hinreichend klare, verbindliche Zuweisung der Aufgaben des Abfallbeauftragten ergibt.

Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes

Betreiber bestimmter Anlagen sind gemäß § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) verpflichtet, einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden über § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG die §§ 55 bis 58 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) entsprechende Anwendung. Danach ist der Abfallbeauftragte schriftlich zu bestellen, wobei die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Ist der Abfallbeauftragte zugleich Arbeitnehmer des Bestellpflichtigen, ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig; zulässig bleibt allein eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Dieser besondere Kündigungsschutz wirkt zudem gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ein Jahr über die Abberufung des Abfallbeauftragten hinaus nach.

Was unterscheidet Bestellung und Grundverhältnis?

Die Bestellung zum Abfallbeauftragten ist rechtlich von dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis - regelmäßig einem Arbeitsvertrag - zu unterscheiden. Bei der Bestellung handelt es sich um eine privatrechtliche Willenserklärung des Anlagenbetreibers, die der Zustimmung des Beauftragten bedarf, da sie nicht gegen dessen Willen erfolgen kann. Damit die Aufgabenwahrnehmung arbeitsrechtlich wirksam erfolgen kann, bedarf es zusätzlich einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Beauftragten; die Zustimmung zur Bestellung kann zugleich eine Änderung des Arbeitsvertrags bewirken.

Muss die Bestellung gesondert dokumentiert werden?

Die Differenzierung zwischen Grundverhältnis und Bestellungsakt führt nicht dazu, dass die Bestellung stets in einer gesonderten Urkunde niedergelegt werden muss. Zwar verlangt § 55 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BImSchG für die Bestellung die Schriftform, sodass eine formlose Bestellung gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig wäre. Die mit dem Schriftformerfordernis verbundene Warn- und Beweisfunktion kann jedoch auch durch den schriftlichen Arbeitsvertrag selbst erfüllt werden, wenn sich diesem eine hinreichend klare und verbindliche Zuweisung der Aufgaben des Abfallbeauftragten entnehmen lässt. Ob eine solche verbindliche Zuweisung vorliegt oder der Arbeitgeber sich lediglich im Rahmen eines allgemeinen Weisungsrechts vorbehalten hat, die betreffenden Aufgaben gegebenenfalls erst später zu übertragen, ist im Wege der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

Ist die genaue Aufgabenbezeichnung Wirksamkeitsvoraussetzung?

Die von § 55 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BImSchG geforderte genaue Bezeichnung der Aufgaben des Abfallbeauftragten stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Bestellung dar. § 125 Satz 1 BGB greift nur, wenn die Formvorschrift nach ihrem Sinn und Zweck die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von ihrer Einhaltung abhängig machen will. Die Aufgabenbezeichnung dient in erster Linie der behördlichen Überwachung, ob die Bestellung dem Schutzzweck des Gesetzes - der Erhaltung der Umwelt - hinreichend Rechnung trägt; dieser Zweck kann auch nachträglich durch eine von der Behörde verlangte Nachbesserung erreicht werden. Entsprechendes gilt für die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde sowie die Verpflichtung zur Aushändigung einer Abschrift der Anzeige an den Beauftragten (§ 55 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BImSchG): Auch deren Nichteinhaltung berührt die Wirksamkeit der Bestellung nicht.

Auslegung arbeitsvertraglicher Regelungen im Einzelfall

Ob eine im Arbeitsvertrag enthaltene Aufgabenbeschreibung als Bestellung zum Abfallbeauftragten zu verstehen ist, richtet sich nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Maßgeblich ist, ob die Formulierungen eine verbindliche, mit Vertragsbeginn wirksame Zuweisung der Aufgaben zum Ausdruck bringen. Eine Formulierung, wonach dem Arbeitnehmer bestimmte Tätigkeiten als „eigenverantwortliche Tätigkeiten obliegen“, spricht für eine solche endgültige Zuweisung, ebenso wie die Benennung konkreter Arbeitsinhalte und Vertretungsbefugnisse anstelle einer bloß rahmenmäßigen Umschreibung der Tätigkeit. Eine unbeabsichtigte Falschbezeichnung der übertragenen Funktion (falsa demonstratio non nocet) kommt in Betracht, wenn das übereinstimmend Gewollte von der gewählten Bezeichnung abweicht; hierfür trägt die Partei, die sich hierauf beruft, die Darlegungslast. Eine dem Arbeitnehmer zugleich eingeräumte Leitungsfunktion steht der Bestellung zum Abfallbeauftragten nur dann entgegen, wenn ihm die letzte unternehmerische Entscheidungsbefugnis als alleinverantwortlicher Betriebsleiter zukommt; eine bloße Zuständigkeit für einzelne Betriebsabläufe genügt hierfür nicht. Auch ein arbeitsvertraglich vorbehaltenes Versetzungsrecht des Arbeitgebers sowie Vereinbarungen zu Probezeit und Kündigungsfrist stehen einer unmittelbaren Bestellung nicht zwingend entgegen, da der Bestellpflichtige den Abfallbeauftragten - vorbehaltlich des Benachteiligungsverbots nach § 58 Abs. 1 BImSchG - jederzeit abberufen kann.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Vorliegend enthielt der schriftliche Arbeitsvertrag unter der Überschrift „Tätigkeit“ die Bestimmung, dem Arbeitnehmer obliege neben der Betriebsleitung auch die Tätigkeit als Betriebsbeauftragter für Abfall. Diese Formulierung wurde als hinreichend klare, mit Vertragsbeginn wirksame Zuweisung der Aufgaben des Abfallbeauftragten und damit als wirksame Bestellung gewertet, obgleich der Arbeitsvertrag zugleich eine Probezeit- und Kündigungsfristenregelung sowie ein Versetzungsrecht des Arbeitgebers enthielt und der Arbeitnehmer zusätzlich als Stellvertreter der Geschäftsführung benannt war. Für dieses Auslegungsergebnis sprach ergänzend, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einem später erstellten Organigramm als alleinigen Abfallbeauftragten auswies und der zuständigen Behörde eine Kopie des Arbeitsvertrags übermittelte.


BAG, 26.03.2009 - Az: 2 AZR 633/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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